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Ein Anspruch auf Entschädigung eines abgelehnten Bewerbers wegen Altersdiskriminierung besteht nicht, wenn keine ernsthafte Bewerbung vorlag bzw. die Absage provoziert wurde.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31. März 2022, 8 AZR 238/21
Ein bereits pensionierter Oberamtsrat bewarb sich als Bürosachbearbeiter bei einer Katastrophenschutzorganisation. Für die Bewerbung sollte ein Online-Portal genutzt werden. Der Bewerber griff jedoch auf die Hilfe einer E-Mail zurück, da er mit dem Online-Portal nicht zurechtkomme. Im Rahmen seines Anschreibens verwies er intensiv auf seine hohe Erfahrung aufgrund seines Alters. Nähere Angaben zu den in der Ausschreibung geforderten sicheren Kenntnissen in MS-Office, sowie ein gutes schriftliches und mündliches Ausdrucksvermögen, machte er nicht. Die Bewerbung des pensionierten Beamten enthielt eine Vielzahl an Rechtschreibfehlern. Der Arbeitgeber lehnte die Bewerbung mit Verweis auf die Überschreitung der tariflichen Regelaltersgrenze ab. Der abgelehnte Bewerber erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht und forderte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.
Das Gericht lehnte die Klage ab. Zwar liege eine unmittelbare Benachteiligung aufgrund seines Alters vor, nach Ansicht des Gerichts provozierte der Bewerber jedoch seine Absage. So sei der Bewerber im Anschreiben weder auf die geforderten Anforderungen noch auf die Qualifikationen eingegangen, sondern stellte sein fortgeschrittenes Alter in den Mittelpunkt. Darüber hinaus enthalte das Anschreiben zahlreiche Rechtschreib- und Grammatikfehler, auch das Online-Portal sei nicht benutzt worden. Eine ernsthafte Bewerbungsabsicht sei daher im Ergebnis nicht zu erkennen, vielmehr liege der Schluss nahe, der Kläger habe es auf eine Absage angelegt. Das Verhalten des Klägers sei damit rechtsmissbräuchlich, ein Anspruch auf Entschädigung somit ausgeschlossen.
Das Urteil zeigt einmal mehr, die Zeiten des AGG-Hoppings sind vorbei, zumindest jedoch erschwert. Gerade als das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) neu verabschiedet wurde, witterten zahlreiche „Bewerber“ ein gutes Geschäft: Eine schnelle, fehlerbehaftete Bewerbung auf die damals noch nicht immer diskriminierungsfreien Stellenausschreibungen abgeschickt, und nach einer Absage folgte unmittelbar die Forderung nach einer Entschädigung. Diesem Verhalten schob das BAG einmal mehr den Riegel vor, indem es u.a. eine ernsthafte Bewerbungsabsicht fordert. Doch der Fall zeigt auch: Der Arbeitgeber und auch der Betriebsrat sollten ihr Augenmerkt unbedingt auf diskriminierungsfreie Ausschreibungen richten. Zum einen um unnötigen Entschädigungsforderungen vorzubeugen, zum anderen um jeden Bewerber anzusprechen. (sts)