Kündigung eines NPD-Aktivisten durch öffentlichen Arbeitgeber

Die Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten NPD-Mitgliedes wegen Weiterleitung eines Aufrufs zum gewaltsamen Umsturz des Staates ist gerechtfertigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. September 2012, 2 AZR 372/11

Stand:  6.9.2012
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes war in seiner Freizeit für die NPD aktiv. Unter anderem verbreitete er mittels elektronischer „Newsletter" Rundbriefe und Informationen zu Treffen und Veranstaltungen eines NPD-Kreisverbands. Im Jahr 2009 verschickte er einen Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration in Halle/Saale. Die Überschrift des Newsletters war: „17. Juni - Ein Volk steht auf und kämpft sich frei - Zeit, einen neuen Aufstand zu wagen!" Der Demonstrationsaufruf beinhaltete außerdem Sätze wie: „...,die BRD könnte Angst davor haben, das Volk könne sich eines Tages erneut gegen den Alles über Alles raffenden und volksverratenden Staat erheben." Die Passage endete mit der Aussage: „Hoffen wir mal, die nächste Revolution verläuft erfolgreicher. In diesem Sinne: Volk steh auf, kämpf dich frei!" Der Arbeitgeber kündigte daraufhin dem Arbeitnehmer wegen des Aufrufs zum gewaltsamen politischen Umsturz. Dagegen ging der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage vor.

Das entschied das Gericht:

Die Kündigung ist aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, gerechtfertigt. Eine Mitgliedschaft in und Aktivitäten für die NPD reichen zwar regelmäßig als alleiniger Grund für eine Kündigung nicht aus – auch wenn es sich um eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst handelt. Zwar müssen die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes je nach Beschäftigung eine unterschiedlich große Verfassungstreue aufbringen. Ein Aufruf zum Umsturz des Staates geht den Richtern allerdings zu weit. Solche Äußerungen darf ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes auch nicht in seiner Freizeit verbreiten. Damit zeigt sich nämlich, dass der Arbeitnehmer nicht einmal ein Mindestmaß an Verfassungstreue aufbringt. Von der Meinungsfreiheit sind solche Äußerungen auch nicht mehr gedeckt.

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