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Findet die Kurzarbeit im Betrieb nicht in Form von Kurzarbeit „Null“ statt, sondern befinden sich die Arbeitnehmer nur an einzelnen Wochentagen in Kurzarbeit, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Erholungsurlaub der Arbeitnehmer anteilig zu kürzen.
ArbG Osnabrück, Urteil vom 08. Juni 2021, 3 Ca 108/21
Im Betrieb des Arbeitgebers war in mehreren sich aneinander anschließenden Betriebsvereinbarungen die Kurzarbeit der Arbeitnehmer geregelt. Die betroffenen Arbeitnehmer waren immer an einzelnen Tagen in Kurzarbeit. Die Betriebsvereinbarungen wurden jeweils erst kurze Zeit vor Beginn der Kurzarbeit abgeschlossen. Die Information der betroffenen Arbeitnehmer erfolgte danach. Dem Arbeitgeber war es nach den Betriebsvereinbarungen gestattet, die Kurzarbeit vorzeitig und kurzfristig mit einer „Ansagefrist“ von zwei Werktagen zu beenden oder zu reduzieren.
Der Arbeitgeber kürzte mehreren Arbeitnehmern den Erholungsurlaub entsprechend der Kurzarbeit anteilig im Verhältnis zu ihren Jahresarbeitstagen. Der Arbeitgeber stützt sich dabei auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Urlaubskürzungen bei Teilzeitbeschäftigten oder bei der Gewährung eines Sabbaticals. Außerdem gäbe es eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, dass der Urlaub bei Kurzarbeit „Null“ gekürzt werden kann. Die Arbeitnehmer begehren vor dem Arbeitsgericht die Gutschrift ihrer Urlaubstage.
Das Arbeitsgericht gab den Arbeitnehmern recht. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, den gekürzten Urlaubsanteil dem Urlaubskonto der klagenden Arbeitnehmer wieder gutzuschreiben.
Bei der vorliegenden tageweisen Kurzarbeit könne nicht von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kurzarbeit gesprochen werden – erst dann wäre eine anteilige Urlaubskürzung gerechtfertigt. Es bestehe keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder zur rechtlichen Einordnung eines Sabbaticals. Außerdem habe der Gesetzgeber bei sonstigen Ruhenstatbeständen im Arbeitsverhältnis, z.B. bei der Elternzeit, eine anteilige Urlaubskürzung ausdrücklich zugelassen. Das habe er bei der Kurzarbeit ausdrücklich nicht geregelt. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) habe der Gesetzgeber vielmehr geregelt, dass die Kurzarbeit bei der Bemessung des Urlaubsentgelts außer Betracht bleiben soll.
Befinden sich also die Arbeitnehmer nur an einzelnen Tagen in Kurzarbeit, die der Arbeitgeber noch dazu mit kurzer Ansagefrist wieder beenden kann, fehle es an einer Vergleichbarkeit mit den sonstigen Ruhenstatbeständen. Bei einer derartigen Kurzarbeit haben die Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub nicht anteilig bereits realisiert. Die anteilige Kürzung des Urlaubes sei somit rechtswidrig.
Wegen der Bedeutung der Rechtssache hat das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen.
Lediglich bei Kurzarbeit „Null“ über einen Zeitraum von mehreren Monaten hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf eine entsprechende Kürzung des Urlaubsanspruchs bejaht. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021, 6 Sa 824/20). (jf)