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Kürzung einer betrieblichen Altersvorsorge im öffentlichen Dienst

Arbeitgeber aus dem öffentlichen Dienst können Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung anpassen, falls beispielsweise eine planmäßige Überversorgung ihren Haushalt stark belastet.

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 13.10.2020, 3 AZR 410/19 

Stand:  26.7.2021
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Das ist passiert:

Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung. Beim Kläger lag ab dem Jahr 1991 eine planmäßig „Überversorgung" vor, da er in Folge der Erhöhung der Tarifgehälter und der Anpassung des Gesamtversorgungsbetrags mehr als die vereinbarten 75 % des zuletzt bezogenen Bruttogehalts erhielt. Ab 2017 wurde per Dienstvereinbarung eine Nettolimitierung samt Ausgleichszahlungen vereinbart, die keine Anpassung an Tariflohnsteigerungen mehr vorsah. Dagegen wandte sich der Kläger.

Das entschied das Gericht:

Das BAG beanstandet die Neuregelung in Form der Nettolimitierung nicht. Die Hauptargumente seien das gesetzliche Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung im öffentlichen Dienst und die Ablösungsoffenheit von Versorgungsregelungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Die dynamischen Anpassungen seien überprüfbar, die Betriebsrente des Klägers konnte wegen Überversorgung gekürzt werden.