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„Kurz vorm Amoklauf“: Fristlose Kündigung nach Drohung gegen Vorgesetzten

Äußert ein Arbeitnehmer gegenüber einer Kollegin gegenüber, dass er beabsichtige, seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er kurz vorm Amoklauf sei, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 04.11.2021, 5 Ca 254/21

Stand:  7.2.2022
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war bei seiner Arbeitgeberin, einer Stadt, seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten äußerte sich der Arbeitnehmer gegenüber seiner Kollegin folgendermaßen: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“ Am 28.12.2020 erhielt der Arbeitnehmer deshalb eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung. Der Arbeitnehmer erhob eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht wies die die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin kamen die Richter zu dem Schluss, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Die Äußerungen, die der Arbeitnehmer seiner Kollegin gegenüber in ernstzunehmender Art und Weise getätigt habe, stellten einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Der Arbeitnehmer habe sowohl eine Gefahr für Leib und Leben des Vorgesetzten als auch einen Amoklauf angekündigt. Er habe die Drohung absolut ernst gemeint. In diesem Fall musste der Arbeitnehmer nicht zuerst abgemahnt werden. Für den Arbeitgeber sei es auch nicht zumutbar gewesen, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.