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Leiharbeitnehmer können einen Anspruch auf Ersatz der aus dem Einsatz bei verschiedenen Entleihern entstehenden Fahrtkosten haben, wenn diese die normalen Fahrtkosten zum Vertragsarbeitgeber überschreiten.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13. Januar 2016, 5 Sa 1437/15
Der Arbeitnehmer war bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Über mehrere Zeiträume wurde er als Leiharbeiter in verschiedenen Entleihfirmen eingesetzt, die unterschiedlich weit von seinem Wohnort entfernt lagen. Der Weg war teilweise weiter als der Weg zur Leiharbeitsfirma. Da dem Arbeitnehmer hierdurch höhere Fahrtkosten entstanden, verlangte er vom Arbeitgeber den Ausgleich dieser höheren Aufwendungen. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, die erhöhten Fahrkosten zu übernehmen und verwies auf den Arbeitsvertrag, in dem ein solcher Anspruch explizit ausgeschlossen war. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage gegen den Arbeitgeber.
Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Nach Auffassung der Richter stehe dem Arbeitnehmer ein Anspruch aus § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Der Anspruch umfasse allerdings nur die zusätzlichen Fahrkosten. Nur diese könne der Arbeitnehmer erstattet bekommen, da er sich die normal anfallenden Fahrtkosten, die auf dem Weg zu seinem Vertragsarbeitgeber ohnehin entstanden wären, anrechnen lassen müsse. Der Anspruch sei auch nicht durch die Klausel im Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Die Klausel sei vielmehr gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers und daher unwirksam.