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Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber den nicht zuständigen örtlichen Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG beteiligt. Denn liegt ein einheitliches unternehmerisches Gesamtkonzept für mehrere Betriebe vor, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 15.10.2020, 11 Sa 799/19
Dem Arbeitnehmer, einem Bergmann, wurde nach Einstellung der Kohleförderung und nach Aufräumarbeiten im Betrieb gekündigt. Sich viele Jahrzehnte hinziehende Arbeiten zur Grundwassersicherung sollten von anderen Betrieben des Unternehmens erledigt werden. Der Arbeitgeber hatte vor der Kündigung den örtlichen Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG angehört.
Die Kündigung ist auf Grund fehlender Konsultation nach § 17 Absatz 2 KSchG unwirksam. Es hätte der Gesamtbetriebsrat beteiligt werden müssen.
Im Kern geht es um die Frage, welchen Betriebsrat der Arbeitgeber vor einer Massenentlassung anzuhören hat. Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig, wenn der Stellenabbau Teil eines Konzeptes für das gesamte Unternehmen ist, das sich über mehrere Betriebe erstreckt und das einer einheitlichen Regelung bedarf. Der Fall ist damit keineswegs nur auf das vorliegende Bergbauszenario beschränkt, sondern auf alle ähnlich gelagerten Fälle übertragbar.