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Stellt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Einstellung nach § 101 BetrVG stellen. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat während des Arbeitsgerichtsverfahrens nachträglich über die bereits erfolgte Einstellung, ohne die Maßnahme davor aufzuheben, führt das nicht zur Unbegründetheit des Antrags. Denn eine erst nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer erfolgte Unterrichtung des Betriebsrats ist nicht ordnungsgemäß.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.11.2018, 7 ABR 16/17
Die Arbeitgeberin stellte zum 1. Oktober 2015 einen „Branch Manager“ ein. Sie hielt ihn für einen leitenden Angestellten und hatte deshalb den Betriebsrat lediglich nach § 105 BetrVG über die Einstellung unterrichtet. Die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG hatte die Arbeitgeberin nicht eingeholt.
Der Betriebsrat beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht die Aufhebung der Einstellung des Arbeitnehmers nach § 101 BetrVG. Im Anschluss an den Gütetermin unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat rückwirkend über die Einstellung. Das Arbeitsverhältnis wurde aber in tatsächlicher Hinsicht nie unterbrochen. Während des Verfahrens wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Arbeitnehmer kein leitender Angestellter ist.
Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht, das Landesarbeitsgericht der Arbeitgeberin. Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin ist nach § 101 S. 1 BetrVG verpflichtet, die Einstellung des Arbeitnehmers aufzuheben.
Die Einstellung des Arbeitnehmers sei eine mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Die Arbeitgeberin habe also den Betriebsrat vor der Einstellung zu unterrichten und die Zustimmung zur geplanten Einstellung einzuholen. Die Beteiligung des Betriebsrats müsse zu einer Zeit erfolgen, zu der noch keine abschließende und endgültige Entscheidung getroffen wurde oder eine solche noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden kann. Hat der Arbeitnehmer die Arbeit bereits aufgenommen und erfolgt erst dann die Unterrichtung des Betriebsrats, so sei das nicht fristgerecht. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung könne die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf setzen und eine Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG bewirken.
Die Arbeitgeberin könne zwar noch während eines von ihr eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Einstellung für dieselbe Stelle mit einem neuen Besetzungsvorgang nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG beginnen. Allerdings müsse sie dafür von der ursprünglichen Maßnahme Abstand genommen und eine eigenständige, neue personelle Maßnahme eingeleitet haben. Das sei vorliegend nicht der Fall.