Per einstweiliger Verfügung zum ifb-Seminar

Das LAG Hessen hat die Beschwerde eines Arbeitgebers gegen eine vom Arbeitsgericht Frankfurt erlassene einstweilige Verfügung zum Besuch eines ifb-Seminars zurückgewiesen und dem Betriebsrat in allen Punkten Recht gegeben.

LAG Hessen, Beschluss vom 25.08.2025, 16 TaBVGa 83/25

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Redaktion
Stand:  25.11.2025
Lesezeit:  02:00 min
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Das ist passiert:

Zwei Betriebsratsmitglieder und ein Ersatzmitglied aus Frankfurt wollten ein ifb-Grundlagenseminar „Betriebsrat III“ in Köln besuchen. Der Arbeitgeber lehnte die Kostenübernahme ab, weil ihm die Kosten unverhältnismäßig erschienen. Zu einem früheren Zeitpunkt wäre der Besuch eines näher gelegenen Seminarortes möglich gewesen, am gewählten Seminarort gäbe es eine preisgünstigere Übernachtungsmöglichkeit nur 10 Minuten entfernt und schließlich hätte es dasselbe Seminar auch ganz ohne Übernachtungskosten online gegeben.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht hat die Erforderlichkeit der Kosten für das gebuchte Seminar bestätigt. Es sei vom Beurteilungsspielraum des Betriebsrats gedeckt gewesen, die Veranstaltung in Köln zu buchen, wodurch Übernachtungskosten angefallen sind. Auf das früher stattfindende Seminar brauchte sich der Betriebsrat nicht verweisen zu lassen, da es nicht zeitgleich stattfand. Auch das Online-Argument verfing bei den Hessischen Richtern nicht, zumal das BAG erst letztes Jahr den Beurteilungsspielraum auch auf die Wahl des Veranstaltungsformats erstreckt hatte (BAG vom 07.02.2024 - 7 ABR 8/23). Schließlich wäre die mögliche Kosteneinsparung durch ein preisgünstigeres Hotel am Veranstaltungsort nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal bei auswärtiger Übernachtung trotzdem Tagungspauschalen im Seminarhotel anfielen.

Im Eilverfahren sei die Sache zu entscheiden gewesen, weil sonst das am Seminar teilnehmende Betriebsratsmitglied Gefahr laufen würde, für die Dauer der Schulung keine Vergütung zu erhalten und die Kosten für Unterbringung und Bahnfahrt sowie gegebenenfalls auch die Seminargebühren selbst tragen zu müssen. Das Gericht ging sogar noch einen Schritt weiter und billigte den Betriebsratsmitgliedern bereits im Vorfeld der Veranstaltung die Erstattung von Seminargebühren, Hotel- und Verpflegungskosten sowie die Zurverfügungstellung von Zugtickets durch den Arbeitgeber zu. Das eigene Vorstrecken von Kosten wäre für das ehrenamtliche Betriebsratsmitglied nämlich unzumutbar.

Bedeutung für die Praxis:

Erfreulich ist, wie das LAG Hessen hier den eigenen Beurteilungsspielraum des Betriebsrats stärkt und zum Beispiel ausführt, dass allein der Umstand, dass er sich zu einem Präsenz-Seminar und nicht einem ebenfalls angebotenen Onlineseminar angemeldet hat, dafür spreche, dass er sich von einer Präsenzveranstaltung einen höheren Lernerfolg erhofft. Genau darauf kommt es nach dem BAG für die Auswahl des Lernformats nämlich an. 

Vorsicht ist jedoch bei der Eilbedürftigkeit im vorläufigen Rechtsschutz geboten. Denn hier wird bereits über die Hauptsache entschieden, man nennt das „Befriedigungsverfügung“. Die ist eigentlich unzulässig und nur in Ausnahmen möglich. Das LAG Hessen erkennt aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme an, verallgemeinern lässt sich das allerdings nicht. Darum ist es ratsam, sich im Vorfeld eines solchen Verfahrens beim Anwalt danach zu erkundigen, ob die örtlich zuständigen Arbeitsgerichte ebenfalls eine solche Spruchpraxis kennen. (mb)