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Wenn ein Personalchef einen weisungsbefugten Vorgesetzten hat, der über die identischen Personalkompetenzen verfügt, so ist er trotz der Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern nicht zwangsläufig leitender Angestellter im Sinne des BetrVG.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 10. Dezember 2013, 7 TaBV 80/13
Die Arbeitgeberin betreibt ein Einrichtungshaus mit mehreren hundert Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Sie stellte zum 01.05.2012 einen Personalchef als leitenden Angestellten ein, ohne vorher den Betriebsrat bei dieser Einstellung zu beteiligen. Durch Aushang am Schwarzen Brett wurde der neue Personalchef bekannt gemacht. Die Arbeitgeberin teilte den Mitarbeitern im Aushang mit, dass der Personalchef befugt sei, allein und selbständig Mitarbeiter und Teamassistenten einzustellen und Kündigungen auszusprechen.
Im Übrigen besteht innerhalb des Möbelhauses folgende Hierarchiestruktur: Die dreiköpfige Geschäftsleitungsgruppe besteht aus dem Einrichtungshausleiter, dem Personalchef und dem Verwaltungschef. Letztere sind beide dem Leiter des Einrichtungshauses unterstellt. Daneben gibt es weitere fünf Fachabteilungsleiter
Der Betriebsrat begehrte beim Arbeitsgericht die Aufhebung der Einstellung des Personalchefs. Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem Personalchef nicht um einen leitenden Angestellten handele und er deshalb bei der personellen Maßnahme hätte beteiligt werden müssen. Es könne insbesondere aufgrund der Unterstellung des Personalchefs unter die Kompetenz des Einrichtungshausleiters auch in personellen Fragen eine selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis nicht angenommen werden.
Das Gericht stimmte dem Betriebsrat zu. Der Betriebsrat konnte nach § 101 Abs. 1 BetrVG die Aufhebung der personellen Maßnahme verlangen. Die Einstellung des Personalchefs bedurfte nämlich der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG.
Der Personalchef ist nicht leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG.
Grundsätzlich lässt zwar eine eigenständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis darauf schließen, dass ein Arbeitnehmer typische Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Er wird damit auch gegenüber dem Betriebsrat zum Repräsentanten des Arbeitgebers und ist als leitender Angestellter zu werten. Allerdings bedarf es dafür einer umfassenden Einstellungs- und Entlassungsbefugnis. Diese fehlt hier, weil dem Einrichtungshausleiter eine identische Berechtigung eingeräumt ist und dieser unmittelbarer, weisungsbefugter Vorgesetzter des Personalchefs ist. Auch die Mitteilung am Schwarzen Brett ändert an dieser Tatsache nichts.