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Private Handynummer geht Arbeitgeber in der Regel nichts an!

Datenschutz geht vor: Arbeitnehmer müssen ihre private Handynummer dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitteilen. Dieser kann auch auf andere Weise dafür sorgen, dass Mitarbeiter im Notfall erreicht werden können. Nur ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers rechtfertigt den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 16. Mai 2018, 6 Sa 442/17; 6 Sa 444/17

Stand:  29.5.2018
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmer sind bei einem kommunalen Gesundheitsamt beschäftigt. Im Rahmen der Organisation des Notdienstes änderte der Arbeitgeber das System der Rufbereitschaft: die Arbeitnehmer sollten während des Bereitschaftsdienstes an Wochenenden und Feiertagen für Notfälle auf dem Diensthandy bzw. auch auf ihrem privaten Mobiltelefon erreichbar sein. Einige Mitarbeiter wollten dem Arbeitgeber ihre privaten Handynummern nicht herausgeben und wurden deshalb abgemahnt. Gegen diese Abmahnungen setzten sich die Arbeitnehmer mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht zur Wehr. Sie verlangten, dass die Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird.

Das entschied das Gericht:

Die Arbeitnehmer hatten auch in der zweiten Instanz Erfolg. Arbeitnehmer seien in der Regel nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre private Handynummer zu nennen. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Handynummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff müsse durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, also durch ganz besondere Umstände, gerechtfertigt sein. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein, denn der Arbeitnehmer sei durch die ständige Erreichbarkeit einem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt und könne nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich angerufen zu werden, komme es nicht an. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber durch die Änderung des bestehenden Systems der Rufbereitschaft selbst die Problemlage herbeigeführt. Da er außerdem andere Möglichkeiten habe, um sich für Notfälle abzusichern, überwiege hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

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