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Ist der Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht genannt, kann der Arbeitgeber diesen kraft seines Weisungsrechts bestimmen. Der Arbeitsort kann dann auch ein Home-Office-Arbeitsplatz sein, wenn das Interesse des Arbeitnehmers hieran überwiegt.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 2014, 4 Sa 404/14
Ein Software-Ingenieur arbeitete aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Vorgesetzten seit August 2009 überwiegend von zu Hause aus. Seine Fahrten zu dem etwa 300 km entfernten Betriebssitz der Arbeitgeberin wurden als Dienstfahrten anerkannt und entsprechend vergütet. Nachdem der Software-Ingenieur im März 2013 im Rahmen einer Betriebsumstrukturierung einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, verlangte die Arbeitgeberin, dass er künftig am Betriebssitz arbeite. Eine Anerkennung seiner Fahrten von seinem Wohnort zur Betriebsstätte als Dienstreise lehnte sie ab. Der Software-Ingenieur wehrte sich dagegen und erhob Klage.
Das Landesarbeitsgericht Mainz entschied im Sinne des Software-Ingenieurs. Die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Weisung, die Arbeit zukünftig nur noch am Betriebssitz auszuführen, war unwirksam, so das Urteil.
Zwar könne ein Arbeitgeber grundsätzlich den Arbeitsort seiner Beschäftigten gemäß § 106 GewO bestimmen, wenn der Arbeitsvertrag hierzu keine Bestimmungen enthalte. Dieses Weisungsrecht müsse jedoch nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Dies setze eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers und dem des Beschäftigten voraus. Im vorliegenden Fall konnte die Arbeitgeberin nicht darlegen, weshalb es erforderlich sei, die Arbeit ausschließlich am Betriebssitz zu erledigen. Ein entsprechendes berechtigtes Interesse konnten die Richter daher nicht feststellen. Der Software-Ingenieur dagegen hatte sehr wohl ein erhebliches Interesse an der Heimarbeit, so die Entscheidung. Denn eine Arbeit am Betriebssitz hätte für ihn bedeutet, dass er entweder umziehen oder eine Zweitwohnung anmieten oder die Strecke vom Wohnort zum Betriebssitz und zurück täglich mit Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen müsste.
Daneben war die Arbeitgeberin auch nicht berechtigt, die Fahrten vom Wohnort zum Betriebssitz nicht mehr als Dienstreisen anzuerkennen, so die Richter weiter. Denn: Seit August 2009 seien die Fahrtzeiten des Software-Ingenieurs als Arbeitszeit anerkannt und die Fahrtkosten erstattet worden. Aufgrund der langjährigen Handhabung durfte der Mitarbeiter auf die Beibehaltung dieser Übung vertrauen.