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Die langjährige und vielfach wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrages mit demselben Arbeitgeber kann trotz Sachgrund ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, 7 AZR 783/10
Die Arbeitnehmerin war über 11 Jahre im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig. Ihre Arbeitsverträge wurden in dieser Zeit 13 mal hintereinander befristet. Die befristete Beschäftigung diente fast durchgehend der Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden. Mit ihrer Klage griff die Arbeitnehmerin die Befristung des letzten im Dezember 2006 geschlossenen Vertrags an und begehrte eine feste Anstellung. Der BAG legte den Fall schließlich dem EuGH vor. In Deutschland war es nämlich bis dahin gängige Rechtsprechung, nur die letzte Befristung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Umstände in Bezug auf alle vorherigen Befristungen wurden dagegen nicht geprüft. Dies ist jetzt aufgrund des EuGH Urteils vom 26. Januar 2012 (C-586/10) anders. Demzufolge hat das BAG die Hürden für Kettenbefristungen zumindest ein bisschen höher gelegt.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Dabei können mit dem Arbeitnehmer auch mehrere befristete Verträge hintereinander abgeschlossen werden. Dies ist sogar dann zulässig, wenn beim Arbeitgeber ein ständiger Vertretungsbedarf vorhanden ist.
Allerdings kann unter besonderen Umständen die Befristung eines Arbeitsvertrags trotz Vorliegens eines sachlichen Grundes rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein. An einen solchen Rechtsmissbrauch sind sehr hohe Anforderungen zu stellen. Es sind dabei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinander folgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen.
Für die letzte Befristung der Arbeitnehmerin lag zwar ein Sachgrund vor. Aber die Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren und die Anzahl von 13 Befristungen sprechen dafür, dass ihr Arbeitgeber die Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat. Jetzt muss der Arbeitgeber begründen, warum er sie nicht unbefristet eingestellt hat.