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Schadensersatz bei unrechtmäßiger Bewerberablehnung nur nach Ausnutzung aller Rechtmittel

Grundsätzlich haben Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Bewerbern den Schaden zu ersetzen, den diese durch eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung erleiden. Dies kann ausgeschlossen sein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.

BAG, Urteil vom 27.07.2021 – 9 AZR 326/20

Stand:  17.12.2021
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Das ist passiert:

Der Kläger, Volljurist, Master of Laws und Master of public Administration, verlangt vom Beklagten Schadensersatz. Er sieht seine Rechte in einem Bewerbungsverfahren verletzt, nachdem er sich erfolglos auf eine Stelle als „Sachbearbeiter/in Allgemeine Ordnungsbehörde und Personenstandswesen" beworben hatte. Nach ersten Bewerbungsgesprächen fand seine Bewerbung keine weitere Berücksichtigung im Auswahlprozess. Der Kläger beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens, um es dem Beklagten zu untersagen, die vakante Stelle mit einem Mitbewerber zu besetzen. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass das Ausschreibungsverfahren bereits abgeschlossen sei. Nach einem Hinweis, dass ein Verfügungsgrund aus Sicht des Gerichts fehle, nahm der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Der Kläger beantragte, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz zu leisten. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Stelle dem Kläger als dem bestqualifizierten Bewerber zu übertragen. Das Landesarbeitsgericht Thüringen gab der Klage im Wesentlichen statt.

Das entschied das Gericht:

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Nach dem Bundesarbeitsgericht gewährleiste Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser Grundsatz der Bestenauslese begründe ein grundrechtsgleiches Recht des Einzelnen auf eine beurteilungsfehlerfreie Auswahl durch den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Der Kläger könne Schadensersatz fordern, wenn die Stelle nach einem fehlerfreien Auswahlprozess mit einem anderen Bewerber hätte besetzt werden müssen.

Eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes trete in Anlehnung an § 839 Absatz 3 BGB nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden. Ein Bewerber müsse bei Bevorstehen einer Entscheidung über die Besetzung der betreffenden Stelle die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen. Bei Fehlen von ausreichend finanziellen Mitteln auf Seiten des Bewerbers könne die Einleitung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zur Verhinderung der Besetzung der Stelle jedoch nicht gefordert werden. Dies sei mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar.

dz

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