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Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Betriebsrat einen vom Firmennetzwerk unabhängigen Internetzugang oder einen separaten Telefonanschluss zur Verfügung zu stellen.
Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung, Beschluss vom 20. April 2016, 7 ABR 50/14
Die Telefonanlage des Arbeitgebers ist so eingerichtet, dass die Daten mit Zielnummern gespeichert und personenbezogen ausgewertet werden können. Der Betriebsrat hat innerhalb dieser Telefonanlage einen Nebenstellenanschluss und ein mobiles Telefongerät. Außerdem stellt der Arbeitgeber ihm einen PC und einen Laptop zur Verfügung. Der entsprechende Internetzugang läuft über einen Proxyserver, von dem aus jeder Zugang überwacht werden kann. Die IP-Adressen und alle Adressen der Browserzugriffe können protokolliert werden. Die Mails werden gespeichert und können von den Administratoren gelesen werden, auch die gelöschten. Unerwünschte Webseiten werden gesperrt.
Der Betriebsrat befürchtet, vom Arbeitgeber überwacht zu werden und ist der Ansicht, dass ihm aufgrund der Gegebenheiten ein separater Internet- und Telefonanschluss zusteht. Der Arbeitgeber könne ansonsten die technischen Möglichkeiten dazu nutzen, ihn zu kontrollieren. Mit seinen Anträgen ging der Betriebsrat bis vor das Bundesarbeitsgericht.
Der Betriebsrat hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG müsse ein Arbeitgeber dem Betriebsrat unter anderem Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, und zwar in erforderlichem Umfang. Diese Erforderlichkeit sei unproblematisch gegeben bei einem eigenen Telefonanschluss und – sofern keine berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen – bei der Eröffnung eines Internetzugangs und der Einrichtung eigener E-Mail-Adressen. Es reiche aus, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Telefonanschluss über die im Betrieb generell genutzte Telefonanlage zur Verfügung stelle. Auch der eigene Internetzugang und E-Mail-Verkehr könne über das Netzwerk ermöglicht werden, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens eingerichtet sei.
Nach Ansicht der Richter reiche allein die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber nicht aus, um die Erforderlichkeit eines separaten Telefonanschlusses und Internetzugangs zu begründen.