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Über die Angemessenheit von Tätowierungen kann in der Regel nicht die Polizeiführung entscheiden. Dies ist Aufgabe des Parlaments.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2019, OVG 4 S 52.18
Ein junger Mann bewarb sich um die Aufnahme in den mittleren Polizeidienst beim Bundesland Berlin. Die zuständige Polizeiführung schloss den Bewerber jedoch vom Auswahlverfahren aus. Ausschlaggebend für die Entscheidung seien große Tätowierungen mit Frauenschädeln auf den Armen gewesen. Diese seien nach Auffassung der Behörde beim Tragen der Sommeruniform für die Öffentlichkeit sichtbar gewesen. Der Mann sah sich durch die Ablehnung in seinen Rechten verletzt und erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Das Gericht gab der Klage des Bewerbers statt. Die Entscheidung darüber, ob die Tätowierungen von der Bevölkerung als bedrohlich oder abschreckend wahrgenommen werden könnten, dürfe nicht von der Polizeibehörde vorgenommen werden. Nachdem Tätowierungen nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 in der Mitte der Gesellschaft angekommen seien, obliege es dem Berliner Gesetzgeber den Umgang mit Tätowierungen genauer zu regeln. So müsse er Regelungen treffen, ob sichtbare Tätowierungen, abhängig von der Größe und dem Gegenstand der Darstellungen, mit den Anforderungen an Polizeibeamten sowie den Erwartungen der Bevölkerung an die Polizei vereinbar seien. Die damit einhergehende notwendige politische Debatte könne nicht von der Behörde vorweggenommen werden. Eigenständige Entscheidungen durch die Behörde können nur dann getroffen werden, wenn durch die Tätowierungen Zweifel bestünden, dass der Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten würde oder die Tätowierungen gegen geltende Strafgesetze verstießen.