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Eine spanische Regelung, wonach unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung eine höhere Abfindung erhalten als befristet beschäftigte Arbeitnehmer, ist unwirksam.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14. September 2016, C-596/14 – de Diego Porras
Das spanische Arbeitsrecht enthält eine konkrete Abfindungsregelung für den Fall der rechtmäßigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Nach dieser Regelung haben unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer automatisch einen Anspruch in Höhe von 20 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr. Für befristet beschäftigte Arbeitnehmer sieht die Regelung lediglich 12 Tagesentgelte pro Beschäftigungsjahr vor. Arbeitnehmer, die nur für eine Übergangszeit angestellt waren, sollten überhaupt keine Abfindung erhalten. Der oberste Gerichtshof von Madrid fand diese Regelung problematisch hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und legte den Sachverhalt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH sollte entscheiden, ob die Regelung mit § 4 Nr.1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG) zu vereinbaren ist.
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die spanische Abfindungsregelung gegen die Rahmenvereinbarung verstößt. Für eine Ungleichbehandlung von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern gebe es keinen sachlichen Grund.
Die spanische Regelung unterscheidet sich von der Praxis bei uns in Deutschland. Hier gibt es im Fall einer rechtmäßigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung in einer bestimmten Höhe. Selbst wenn Gerichte Abfindungssätze festlegen, fallen diese in Deutschland deutlich geringer aus.