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Vertraglicher Bonusanspruch: Kein Wegfall ohne Begründung

Behält sich der Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt dieses Ermessen der gerichtlichen Überprüfung. Entspricht die Entscheidung nicht billigem Ermessen, ist sie gemäß § 315 Abs. 3 BGB unverbindlich und die Höhe des Bonus durch das Gericht festzusetzen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03. August 2016, 10 AZR 710/14

Stand:  10.8.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2012 bei der deutschen Niederlassung einer internationalen Großbank als Managing Director beschäftigt. Vertraglich war vereinbart, dass er am jeweils gültigen Bonussystem teilnimmt. Gemäß dieser Vereinbarung wurden ihm für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 entsprechende Leistungen gezahlt. 2011 erhielt der Mitarbeiter keinen Bonus. Hiergegen wand er sich mit einer Klage und verlangt die Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2011, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Das entschied das Gericht:

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Nach Meinung der Richter habe der Mitarbeiter gemäß den vertraglichen Vereinbarungen einen Anspruch auf einen Bonus, der nach billigem Ermessen festzusetzen sei. Da die Arbeitgeberin keinen rechtfertigenden Grund für die Festsetzung auf Null für das Jahr 2011 nachweisen konnte, sei diese Festsetzung unverbindlich. Denn dies entspreche nicht einer Entscheidung nach billigem Ermessen.

Die Bestimmung der Höhe der Leistung habe in einem solchen Fall nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht zu erfolgen. Grundlage hierfür seien die aktenkundig gewordenen Umstände (z.B. Höhe der Leistung in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen, Ergebnis einer Leistungsbeurteilung). Da die gerichtliche Bestimmung der Leistung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB regelmäßig Sache der Tatsacheninstanzen sei, hat der Senat den Fall zur Festsetzung der Bonushöhe für 2011 an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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