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Wird ein Arbeitnehmer in Folge einer Kündigung freigestellt, ist diese Freistellung auf die Urlaubszeit anzurechnen, wenn dies bei der Erklärung der Freistellung für den Arbeitnehmer erkennbar war.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2019, 9 AZR 468/18
Die Arbeitnehmerin wurde Ende April 2017 zum 31.05.2017 ordentlich gekündigt. Mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 02.05.2017, also nach Zugang des Kündigungsschreibens, wurde die Arbeitnehmerin bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung ihrer Überstunden und Urlaubsansprüche unwiderruflich freigestellt. Die Arbeitnehmerin hielt diese Urlaubserteilung für unwirksam und verlangte von der Arbeitgeberin die anteilige Urlaubsabgeltung für zehn Arbeitstage.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Der Urlaubsanspruch aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestehe aus zwei untrennbar verbundenen Teilansprüchen, nämlich dem Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und dem Anspruch auf Urlaubsvergütung. Für eine wirksame Erteilung des Urlaubs müsse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer daher nicht nur von der Arbeit freistellen, sondern ihm außerdem die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zusagen oder vor Urlaubsantritt bezahlen. Das gleiche gelte auch für die Anrechnung von nicht genommenem Urlaub auf eine Freistellung in Folge einer Kündigung. Die Freistellungserklärung vom 02.05.2017 habe beide für die Urlaubserteilung notwendigen Komponenten enthalten. Es sei außerdem für die Arbeitnehmerin auch erkennbar gewesen, dass die Freistellung der Erfüllung der Urlaubsansprüche dienen sollte. Der Urlaub sei damit wirksam erteilt worden. Ein Abgeltungsanspruch bestehe nicht.