Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Wann beginnt das Zustimmungserfordernis des Betriebsrats bei einer Versetzung? Schon die Zuweisung von Arbeit an einem 12 km entfernten Betriebsteil kann die Zustimmungspflicht des Betriebsrats auslösen. Dies gilt selbst dann, wenn sich weder die Arbeitsaufgabe noch die Eingliederung in die Organisation ändern.
LAG Nürnberg, Beschluss vom 10.05.2021, 1 TaBV 3/21
Die Beteiligten streiten über die Umsetzungen von drei Mitarbeitern an einen anderen Standort einer Klinik, die als gemeinsamer Betrieb geführt wird. Die Beschäftigten sind im Patiententransport tätig.
Im Betrieb werden einheitlich für alle Beschäftigen jeweils für drei Monate Rahmendienstpläne abgeschlossen. In Ausfüllung dieser Rahmendienstpläne werden Einzeldienstpläne von den jeweiligen Vorgesetzten erstellt, die der Betriebsrat einsehen kann. Eine gesonderte Genehmigung dieser Einzeldienstpläne erfolgt dann nicht mehr. Nach diesen Plänen sollten die drei Beschäftigten an einem 12 Kilometer entfernten Betriebsteil eingesetzt werden. Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt. Seiner Meinung nach handelt es sich beim durch die Einteilung erfolgten Wechsel der Einsatzstandorte um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung.
Das LAG gab dem Betriebsrat recht. Entscheidend sei die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes – 12 km entfernt vom bisherigen Einsatzort. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handle es sich bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsortes um eine „Versetzung“. Auch die Vorschrift des § 95 Abs. 3 S. 2 BetrVG zeige, dass der Wechsel eines bestimmten Arbeitsplatzes nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann nicht als Versetzung angesehen werden solle, wenn der Beschäftigte von vornherein nicht durchgehend am selben Arbeitsplatz beschäftigt sei.
Der konkrete Arbeitsplatz sei für Beschäftigte von erheblicher Bedeutung; dort verbringe dieser einen Großteil des Tages. Er finde sich dort in Strukturen und Umstände ein, die Teil seines alltäglichen Arbeitslebens würden. Hierdurch entständen zwangsläufig Bindungen, z.B. zu Kollegen. Durch die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes ändere sich zudem der Arbeitsweg. Dieser könne länger sein und erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Damit könne sich die Freizeit des Arbeitnehmers verkürzen. Nach Auffassung der Kammer liegt daher kein „Bagatellfall“ vor, in dem der Arbeitsort wegen der entsprechenden Nähe als vernachlässigbar anzusehen wäre. Vielmehr ist bei der notwendigen Gesamtschau die Zuweisung der Arbeit am anderen Standort als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs anzusehen. (dz)