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Die Nichteinladung schwerbehinderter Bewerber zum Vorstellungsgespräch bei einem öffentlichen Arbeitgeber kann rechtmäßig sein

Die Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers infolge der Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch kann der öffentliche Arbeitgeber nur dadurch abwenden, dass er die offensichtliche Nichteignung des Bewerbers darlegt oder Gründe außerhalb der fachlichen Eignung oder der Behinderung des Bewerbers vorbringt.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 29.08.2019 – 10 Sa 563/19

Stand:  10.1.2020
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist 57 Jahre alt und mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Er war bereits etwa zwei Jahre lang bei dem öffentlichen Arbeitgeber als Fachassistent in der Leistungsabteilung beschäftigt gewesen und hatte sich dann im Rahmen mehrerer Stellenausschreibungen bei demselben Arbeitgeber erneut beworben. In den verschiedenen Anschreiben zu den Bewerbungen hatte er jeweils auf seine 50 %ige Schwerbehinderung hingewiesen.

Der Arbeitnehmer wurde nicht zu Vorstellungsgesprächen eingeladen. Man habe sich bereits für einen anderen Bewerber entschieden, so die Arbeitgeberseite. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin wegen mehrfacher Diskriminierung Klage und verlangte eine Entschädigung in Höhe von jeweils drei Monatsgehältern.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.

Das sagt das Gericht:

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Dieser Anspruch setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus und ist verschuldensunabhängig. Arbeitgeber dürfen insbesondere nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung des Arbeitgebers befinden sich Personen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe Stelle beworben haben. Es kommt also nicht zwangsläufig auf einen Vergleich mit dem letztlich eingestellten Bewerber an.

Allerdings hat der Arbeitnehmer seine Klage nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ausschlussfrist von zwei Monaten gem. § 15 Abs. 4 AGG eingereicht.

Aber auch unabhängig davon besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Grundsätzlich ist ein öffentlicher Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die sich um eine Stelle beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Hierbei kann eine Benachteiligung des einzelnen Bewerbers wegen eines unterbliebenen Vorstellungsgesprächs nicht dadurch widerlegt werden, dass im Bewerbungsverfahren die Gruppe der Schwerbehinderten nicht nachteilig behandelt wurde. Es besteht vielmehr ein Individualanspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.

Dem Entschädigungsanspruch steht jedoch eine Einschränkung dieser Einladungspflicht für die Bewerbungen bei öffentlichen Arbeitgebern entgegen. Somit ist die Einladungspflicht ausgeschlossen, wenn der Grund der Abweisung weder einen Bezug zur Behinderung aufweist noch die fachliche Eignung des Bewerbers berührt. Der Arbeitgeber hatte im vorliegenden Fall hinreichend deutlich gemacht, dass er den Arbeitnehmer wegen des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und der früheren Tätigkeit bei sich nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte.

Quelle: Berlin-Brandenburg Recht online

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