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Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist der Prüfpflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht genügt, wenn der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit zwar freie Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen meldet, ihr aber keine 1-3 Wochen Zeit lässt, um geeignete Vorschläge zu machen. Im Fall wollte ein Arbeitgeber die freie Stelle bereits einen Tag, nachdem er die Agentur für Arbeit angerufen und keinen Vermittlungsvorschlag bekommen hatte, besetzen. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht diese Anforderungen an die Prüfpflicht bestätigt. Die Revision ist dort anhängig (Az.: 7 ABR 66/10).
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 10.09.2010 – 6 TaBV 10/10
Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes