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Der objektive Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die Vermutung der Benachteiligung eines erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers wegen der Schwerbehinderung nach § 22 AGG regelmäßig nur begründen, wenn der Bewerber den Arbeitgeber rechtzeitig über seine Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt hat. Ansonsten läuft der geforderte Entschädigungsanspruch ins Leere.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2020 – 8 AZR 171/20
Ein schwerbehinderter Kläger verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs 2 AGG, weil die beklagte Stadt ihn – entgegen ihrer Verpflichtung nach § 165 SGB IX – nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte. Allerdings hatte der Bewerber weder in seinem Anschreiben noch in seinem Lebenslauf auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Erst einige Wochen später, als der Stadtrat nach diversen Auswahlrunden eine Entscheidung über die Stellenbesetzung getroffen hatte, teilte der Kläger seinen Grad der Behinderung per mail mit.
Seine Entschädigungsverlangen blieb in allen Instanzen erfolglos, denn:
„Der objektive Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die Vermutung der Benachteiligung eines erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers wegen der Schwerbehinderung nach § 22 AGG regelmäßig nur begründen, wenn der Bewerber den Arbeitgeber rechtzeitig über seine Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt hat“, so die Richter in ihrer Begründung.
„Rechtzeitig“ bedeutet in diesem Fall: die Information über die Schwerbehinderung muss regelmäßig in der Bewerbung (und falls eine Bewerbungsfrist gesetzt ist, bis zum Ablauf dieser Frist) abgegeben bzw. nachgereicht werden.