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Der Wahlvorstand hatte bei der Stimmabgabe keine Wahlumschläge abgegeben, so dass eine geheime Wahl nicht mehr gewährleistet war. Da der Wahlvorstand damit gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen hatte und hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte, hat das Gericht die Wahl für unwirksam erklärt.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 25.08.2011 – 25 TaBV 529/11
*Hinweis: Dieses die Betriebsratswahl betreffende Urteil ist über § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX entsprechend auf die SBV-Wahl anwendbar.