SBV

Amtsführung und Organisation

Souverän und effizient unterwegs als SBV

 

Als SBV effizient und rechtssicher handeln: Mit praktischem Wissen rund um die Amtsführung und Organisation legen Sie eine starke Basis für Ihre Arbeit als Schwerbehindertenvertretung. 

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung


Gut organisiert im SBV-Amt

Effizientes Arbeiten spart der SBV Zeit und Nerven

Gerade zu Beginn Ihrer Amtszeit stellen Sie sich als Schwerbehindertenvertretung sicher folgende Fragen: Wie richte ich mein Wunschbüro ein? Welche Fachliteratur brauche ich? Wie organisiere ich mich zeitlich? Welche praktischen Hilfsmittel kann ich nutzen? Wir geben Ihnen Tipps an die Hand, wie Sie sich in Ihrem SBV-Alltag gut organisieren können und welche Grundsätze Sie in Ihrer Rolle als Vertrauensperson immer im Hinterkopf haben sollten – Stichworte Datenschutz und Geheimhaltungspflicht.

Persönliche Rechte der Schwerbehindertenvertretung 

Das steht der SBV zu

Damit Vertrauenspersonen erfolgreich arbeiten können, hat der Gesetzgeber der SBV und ihrer Stellvertretung umfangreiche Rechte eingeräumt. Diese sind in § 179 SGB IX aufgeführt. Auf diese Rechte kann sich die SBV berufen, wenn sie in der Ausübung ihres Amtes gehindert oder eingeschränkt wird. Von besonderer Bedeutung: der Schulungsanspruch, der in Absatz 4 festgeschrieben ist! 

Amtsführung und Organisation

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Neu im Amt als SBV?

Neu gewählt und noch unschlüssig, womit und wie Sie beginnen? Auf unserer Seite für neu gewählte Schwerbehindertenvertreter finden Sie alle wichtigen Informationen, wie Sie ins Tun kommen und was Ihre ersten Schritte sein können.

5 Persönliche Rechte der Schwerbehindertenvertretung

Dieses Urteil sollten Sie kennen:

Gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind.

LAG Berlin vom 19.05.1988, Az. 4 Sa 14/88

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