Amtsführung und Organisation
Souverän und effizient unterwegs als SBV
Als SBV effizient und rechtssicher handeln: Mit praktischem Wissen rund um die Amtsführung und Organisation legen Sie eine starke Basis für Ihre Arbeit als Schwerbehindertenvertretung.
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Gut organisiert im SBV-Amt
Effizientes Arbeiten spart der SBV Zeit und Nerven
Gerade zu Beginn Ihrer Amtszeit stellen Sie sich als Schwerbehindertenvertretung sicher folgende Fragen: Wie richte ich mein Wunschbüro ein? Welche Fachliteratur brauche ich? Wie organisiere ich mich zeitlich? Welche praktischen Hilfsmittel kann ich nutzen? Wir geben Ihnen Tipps an die Hand, wie Sie sich in Ihrem SBV-Alltag gut organisieren können und welche Grundsätze Sie in Ihrer Rolle als Vertrauensperson immer im Hinterkopf haben sollten – Stichworte Datenschutz und Geheimhaltungspflicht.
Persönliche Rechte der Schwerbehindertenvertretung
Das steht der SBV zu
Damit Vertrauenspersonen erfolgreich arbeiten können, hat der Gesetzgeber der SBV und ihrer Stellvertretung umfangreiche Rechte eingeräumt. Diese sind in § 179 SGB IX aufgeführt. Auf diese Rechte kann sich die SBV berufen, wenn sie an der Ausübung ihres Amtes gehindert oder eingeschränkt wird. Von besonderer Bedeutung: der Schulungsanspruch, der in Absatz 4 festgeschrieben ist!
Amtsführung und Organisation
Neu im Amt als SBV?
Neu gewählt und noch unschlüssig, womit und wie Sie beginnen? Auf unserer Seite für neu gewählte Schwerbehindertenvertreter finden Sie alle wichtigen Informationen, wie Sie ins Tun kommen und was Ihre ersten Schritte sein können.
Fünf persönliche Rechte der Schwerbehindertenvertretung
Selbständiges Ehrenamt
Die Schwerbehindertenvertretung hat eine eigenständige Stellung im Betrieb/in der Dienststelle inne und führt ihre Amtstätigkeit frei von Weisungen aus. Das Amt versteht sich als Ehrenamt, so dass dafür keine zusätzliche Vergütung erfolgt (§179 Abs. 1 SGB IX)
Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung (§179 Abs. 2 SGB IX). Damit soll die Unabhängigkeit der Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung gewährleistet werden.
Besonderer Kündigungsschutz
Die Schwerbehindertenvertretung besitzt gegenüber dem Arbeitgeber den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-/Personalrats (§ 179 Abs. 3 SGBIX). Eine ordentliche Kündigung der Vertrauensperson ist während der Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit grundsätzlich unwirksam (§ 179 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 KSchG). Zulässig ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der Betriebsrat nach § 103 BetrVG/ der Personalrat nach § 47 BPersVG vorher zugestimmt hat.
Arbeitsbefreiung zur Aufgabenwahrnehmung
Die Vertrauensperson wird von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts/der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 179 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn sie im Rahmen ihres Amtes tätig werden will. Sie selbst prüft, ob ein Arbeitsversäumnis zur ordnungsmäßigen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie ist aber verpflichtet, sich ordnungsgemäß beim unmittelbaren Vorgesetzten abzumelden.
Recht auf Wissen: Der Schulungsanspruch
Ohne Wissen keine SBV-Arbeit! In der Regel fehlt der Vertrauensperson das notwendige Hintergrundwissen, um ihr Amt zielführend ausüben zu können. Umso wichtiger ist es, dass sie zeitnah nach Übernahme ihres Amtes als Schwerbehindertenvertretung entsprechende Seminare besucht. Die Vertrauensperson wird für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
Selbständiges Ehrenamt
Die Schwerbehindertenvertretung hat eine eigenständige Stellung im Betrieb/in der Dienststelle inne und führt ihre Amtstätigkeit frei von Weisungen aus. Das Amt versteht sich als Ehrenamt, so dass dafür keine zusätzliche Vergütung erfolgt (§179 Abs. 1 SGB IX)
Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung (§179 Abs. 2 SGB IX). Damit soll die Unabhängigkeit der Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung gewährleistet werden.
Besonderer Kündigungsschutz
Die Schwerbehindertenvertretung besitzt gegenüber dem Arbeitgeber den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-/Personalrats (§ 179 Abs. 3 SGBIX). Eine ordentliche Kündigung der Vertrauensperson ist während der Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit grundsätzlich unwirksam (§ 179 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 KSchG). Zulässig ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der Betriebsrat nach § 103 BetrVG/ der Personalrat nach § 47 BPersVG vorher zugestimmt hat.
Arbeitsbefreiung zur Aufgabenwahrnehmung
Die Vertrauensperson wird von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts/der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 179 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn sie im Rahmen ihres Amtes tätig werden will. Sie selbst prüft, ob ein Arbeitsversäumnis zur ordnungsmäßigen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie ist aber verpflichtet, sich ordnungsgemäß beim unmittelbaren Vorgesetzten abzumelden.
Recht auf Wissen: Der Schulungsanspruch
Ohne Wissen keine SBV-Arbeit! In der Regel fehlt der Vertrauensperson das notwendige Hintergrundwissen, um ihr Amt zielführend ausüben zu können. Umso wichtiger ist es, dass sie zeitnah nach Übernahme ihres Amtes als Schwerbehindertenvertretung entsprechende Seminare besucht. Die Vertrauensperson wird für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
Dieses Urteil sollten Sie kennen:
Gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind.
LAG Berlin vom 19.05.1988, Az. 4 Sa 14/88
Sie haben allgemeine Fragen zum SBV-Schulungsanspruch?
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