Arbeits- und Gesundheitsschutz
Nutzen Sie Ihre Beteiligungsrechte als SBV
In einem sich ständig wandelnden Arbeitsumfeld ist es für Sie als Schwerbehindertenvertretung umso wichtiger, sich für gesunde und sichere Arbeitsplätze Ihrer Kollegen zu engagieren. Erfahren Sie alles zu den Beteiligungsrechten der SBV im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz - von gesetzlichen Regelungen bis zur Gefährdungsbeurteilung.
In vier Schritten zur Inklusionsvereinbarung
Schon gewusst?
- Krankheit ist die häufigste Ursache für eine Schwerbehinderung, die in zunehmendem Alter auftritt.
- Die Arbeitnehmerentwicklung wird stärker durch rechtliche Rahmenbedingungen beeinflusst, als durch die Konjunktur.
- Arbeitslose (schwer-)behinderte Menschen sind im Schnitt höher qualifiziert, als arbeitslose nicht-schwerbehinderte Menschen.
- Fast jeder 10. in Deutschland lebt mit einer Behinderung.
Gefährdungsbeurteilung
Arbeitgeber sind für den Arbeitsschutz in ihrem Unternehmen verantwortlich. Damit sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten treffen können, müssen sie zunächst die Gesundheits- und Sicherheitsgefährdungen der Arbeitnehmer beurteilen, die aus Gefahren am Arbeitsplatz resultieren. Grundlage hierfür ist die in § 5 ArbSchG geregelte Gefährdungsbeurteilung. Sie ist erforderlich für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz. Sie sollte vor Beginn der Tätigkeiten als Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen durchgeführt und bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb wiederholt werden. Anlass für eine Gefährdungsbeurteilung sind zudem das Auftreten von Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingter Erkrankungen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines (Vergleichs-)Arbeitsplatzes bzw. einer Tätigkeit. Sind die speziellen Gefahren im Betrieb mittels der Gefährdungsbeurteilung identifiziert, müssen aufgrund dieser Erkenntnisse rechtzeitig erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese gilt es dann, regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Die SBV und der Arbeitsschutzausschuss
Warum sollte die SBV bei ASA-Sitzungen dabei sein?
Die Teilnahme bietet der SBV die Gelegenheit, sich mit allen Akteuren des betrieblichen Arbeitsschutzes auszutauschen. Sie kann darauf hinwirken, dass die Belange schwerbehinderter Arbeitnehmer im Arbeits- und Gesundheitsschutz Beachtung finden. Das ist besonders wichtig im Hinblick auf die behindertengerechte Beschäftigung schwerbehinderter Kollegen.
Wie sieht das Teilnahmerecht der SBV konkret aus?
Die SBV hat ein Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§ 178 Abs. 4 SGB IX). Das heißt, sie muss rechtzeitig eingeladen werden unter Mitteilung der Tagesordnung. Sie kann Angelegenheiten, die einzelne oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung setzen lassen und hat das Recht, Fragen zu stellen und ihre Meinung einzubringen.
Hat die SBV ein Recht auf Besuch einer Schulung zur ASA-Arbeit?
Damit die SBV ihr gesetzliches Teilnahmerecht an den Sitzungen sachgerecht wahrnehmen kann, benötigt sie entsprechende Kenntnisse zu den Grundlagen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Dazu gehören in erster Linie grundlegendes Wissen zu den zuständigen Akteuren im Betrieb und ihren jeweiligen Aufgabenfeldern sowie zu Arbeitsschutzmaßnahmen.
Warum sollte die SBV bei ASA-Sitzungen dabei sein?
Die Teilnahme bietet der SBV die Gelegenheit, sich mit allen Akteuren des betrieblichen Arbeitsschutzes auszutauschen. Sie kann darauf hinwirken, dass die Belange schwerbehinderter Arbeitnehmer im Arbeits- und Gesundheitsschutz Beachtung finden. Das ist besonders wichtig im Hinblick auf die behindertengerechte Beschäftigung schwerbehinderter Kollegen.
Wie sieht das Teilnahmerecht der SBV konkret aus?
Die SBV hat ein Recht, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§ 178 Abs. 4 SGB IX). Das heißt, sie muss rechtzeitig eingeladen werden unter Mitteilung der Tagesordnung. Sie kann Angelegenheiten, die einzelne oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung setzen lassen und hat das Recht, Fragen zu stellen und ihre Meinung einzubringen.
Hat die SBV ein Recht auf Besuch einer Schulung zur ASA-Arbeit?
Damit die SBV ihr gesetzliches Teilnahmerecht an den Sitzungen sachgerecht wahrnehmen kann, benötigt sie entsprechende Kenntnisse zu den Grundlagen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Dazu gehören in erster Linie grundlegendes Wissen zu den zuständigen Akteuren im Betrieb und ihren jeweiligen Aufgabenfeldern sowie zu Arbeitsschutzmaßnahmen.
Ziel der Arbeit des Arbeitsschutzausschusses
Ziel der Arbeit des Arbeitsschutzausschusses ist ein ungestörter Betriebsablauf durch Umsetzung von Arbeitsschutzzielen. Wie effizient der ASA arbeitet, hängt davon ab, wie gut der Austausch und die Kommunikation zwischen den Mitgliedern funktioniert.
Die Teilnahme bietet der SBV die Gelegenheit, sich mit allen Akteuren des betrieblichen Arbeitsschutzes auszutauschen. Sie kann darauf hinwirken, dass die Belange schwerbehinderter Arbeitnehmer im Arbeits- und Gesundheitsschutz Beachtung finden. Das ist besonders wichtig im Hinblick auf die behindertengerechte Beschäftigung schwerbehinderter Kollegen.
Sie haben allgemeine Fragen zum SBV-Schulungsanspruch?
Unsere Juristen haben Antworten für Sie!
Mo. bis Do. 8:00 - 17:00 Uhr
Fr. 8:00 - 16:00 Uhr