Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern
Knüpfen Sie Netzwerke für Ihre SBV-Arbeit
SBV = Einzelkämpfer? Das muss nicht sein! Erfahren Sie, wie Sie als Vertrauensperson Netzwerke zu externen und internen Ansprechpartnern knüpfen und mit dem Betriebsrat optimal zusammenarbeiten. Mit den richtigen Verbündeten rücken Ihre SBV-Ziele gleich einen Schritt näher.
SBV als Einzelkämpfer? Das muss nicht sein.
Erfahren Sie hier, wie Sie als Vertrauensperson Netzwerke zu externen und internen Ansprechpartnern knüpfen und mit dem Betriebsrat optimal zusammenarbeiten. Mit den richtigen Verbündeten rücken Ihre SBV-Ziele gleich einen Schritt näher. In größeren Unternehmen hilft der Blick „nach oben“. Nehmen Sie Kontakt zur Gesamt- und Konzern-SBV auf und schauen Sie, welche Themen sich für eine Zusammenarbeit eignen. Überlegen Sie, wer eine sinnvolle Unterstützung bei der Umsetzung Ihrer Ziele im Betrieb sein könnte. Von internen Partnern wie Betriebsratskollegen mit speziellen Vorkenntnissen, Mitgliedern des ASA bis hin zu externen Partnern wie Mitarbeiter in Integrationsämtern oder der technischen Dienste stehen Ihnen kompetente Partner zur Seite.
Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung
Im Gegensatz zum Betriebsrat hat die SBV keine Mitbestimmungsrechte; das Gesetz hat ihr lediglich sogenannte Mitwirkungsrechte eingeräumt.
Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats
Die SBV hat ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen (§ 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und § 32 BetrVG). Dieses besteht unabhängig davon, ob auf den Sitzungen Fragen zu schwerbehinderten Menschen behandelt werden oder nicht. Eine Teilnahmepflicht besteht nicht.
Teilnahme der SBV an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
Das Teilnahmerecht der SBV an den WA-Sitzungen bietet die Chance, wichtige Einblicke in die finanzielle Situation des Betriebs zu gewinnen, mitzuhelfen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer möglichst nicht unter wirtschaftlich begründeten personellen Maßnahmen leiden, und zu erfahren, ob neue Arbeitsmethoden eingeführt werden und rechtzeitig zur Schaffung behindertengerechter Arbeitsplätze beizutragen.
Teilnahme der SBV an Sitzungen des ASA
Die Teilnahme bietet der SBV die beste Gelegenheit, sich mit allen wichtigen Akteuren des betrieblichen Arbeitsschutzes auszutauschen. Hier kann sie darauf hinwirken, dass die Belange schwerbehinderter Arbeitnehmer im Arbeits- und Gesundheitsschutz ausreichend Beachtung finden. Das ist besonders wichtig im Hinblick auf die behindertengerechte Beschäftigung schwerbehinderter Kollegen und deren Arbeitsplatzgestaltung.
Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats
Die SBV hat ein Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen (§ 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und § 32 BetrVG). Dieses besteht unabhängig davon, ob auf den Sitzungen Fragen zu schwerbehinderten Menschen behandelt werden oder nicht. Eine Teilnahmepflicht besteht nicht.
Teilnahme der SBV an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
Das Teilnahmerecht der SBV an den WA-Sitzungen bietet die Chance, wichtige Einblicke in die finanzielle Situation des Betriebs zu gewinnen, mitzuhelfen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer möglichst nicht unter wirtschaftlich begründeten personellen Maßnahmen leiden, und zu erfahren, ob neue Arbeitsmethoden eingeführt werden und rechtzeitig zur Schaffung behindertengerechter Arbeitsplätze beizutragen.
Teilnahme der SBV an Sitzungen des ASA
Die Teilnahme bietet der SBV die beste Gelegenheit, sich mit allen wichtigen Akteuren des betrieblichen Arbeitsschutzes auszutauschen. Hier kann sie darauf hinwirken, dass die Belange schwerbehinderter Arbeitnehmer im Arbeits- und Gesundheitsschutz ausreichend Beachtung finden. Das ist besonders wichtig im Hinblick auf die behindertengerechte Beschäftigung schwerbehinderter Kollegen und deren Arbeitsplatzgestaltung.
Die Zusammenarbeit zwischen Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber
Die SBV ist darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber ihr die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt, die sie für ihre SBV-Arbeit benötigt. Außerdem ist es wichtig, dass sie umfassend über die Belange der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Kollegen informiert wird.
Versorgungsamt, Rehabilitationsträger, Agentur für Arbeit und Integrationsamt: Die Zusammenarbeit mit externen Partnern
Das Versorgungsamt
Ist der Nachweis weiterer gesundheitlicher Merkmale Voraussetzung, um Nachteilsausgleiche geltend machen zu können, werden diese Feststellungen durch das Versorgungsamt getroffen (§ 152 Abs. 4 SGB IX). Das Versorgungsamt ist zudem für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig.
Die Rehabilitationsträger
Die Rehabilitationsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen nach dem SGB IX. Sie sind verpflichtet, die behinderten Menschen über mögliche Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und zu beraten. Die Beratung umfasst alle Rehabilitations- und Teilhabeleistungen und informiert über mögliche Leistungsansprüche, zu Ansprechpartnern und zuständigen Rehabilitationsträgern.
Die Agentur für Arbeit
Die Agenturen für Arbeit als regionale Ebene der Bundesagentur für Arbeit haben im Hinblick auf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen drei Aufgabengebiete: Sie sind zuständig für die Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch III, sie fungieren als Rehabilitationsträger und zu ihren Aufgaben gehört die Durchführung des dritten Teils des SGB IX, insbesondere § 187 SGB IX.
Das Integrationsamt
Das Integrationsamt versteht sich als Partner von behinderten Menschen und deren Arbeitgebern. Es sorgt vor allem dafür, Arbeitsplätze schwerbehinderter Arbeitnehmer zu sichern und neue Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu schaffen. Die Leistungen des Integrationsamtes ergänzen die Leistungen der Rehabilitationsträger.
Integrationsfachdienste
Die Integrationsfachdienste (§§ 192 ff. SGB IX) sind Dienste mit besonderem Fachpersonal die im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen beteiligt werden. Zu ihren Aufgaben gehören in erster Linie die Arbeitsplatzvermittlung und die Arbeitsplatzsicherung.
Das Versorgungsamt
Ist der Nachweis weiterer gesundheitlicher Merkmale Voraussetzung, um Nachteilsausgleiche geltend machen zu können, werden diese Feststellungen durch das Versorgungsamt getroffen (§ 152 Abs. 4 SGB IX). Das Versorgungsamt ist zudem für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig.
Die Rehabilitationsträger
Die Rehabilitationsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen nach dem SGB IX. Sie sind verpflichtet, die behinderten Menschen über mögliche Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und zu beraten. Die Beratung umfasst alle Rehabilitations- und Teilhabeleistungen und informiert über mögliche Leistungsansprüche, zu Ansprechpartnern und zuständigen Rehabilitationsträgern.
Die Agentur für Arbeit
Die Agenturen für Arbeit als regionale Ebene der Bundesagentur für Arbeit haben im Hinblick auf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen drei Aufgabengebiete: Sie sind zuständig für die Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch III, sie fungieren als Rehabilitationsträger und zu ihren Aufgaben gehört die Durchführung des dritten Teils des SGB IX, insbesondere § 187 SGB IX.
Das Integrationsamt
Das Integrationsamt versteht sich als Partner von behinderten Menschen und deren Arbeitgebern. Es sorgt vor allem dafür, Arbeitsplätze schwerbehinderter Arbeitnehmer zu sichern und neue Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu schaffen. Die Leistungen des Integrationsamtes ergänzen die Leistungen der Rehabilitationsträger.
Integrationsfachdienste
Die Integrationsfachdienste (§§ 192 ff. SGB IX) sind Dienste mit besonderem Fachpersonal die im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen beteiligt werden. Zu ihren Aufgaben gehören in erster Linie die Arbeitsplatzvermittlung und die Arbeitsplatzsicherung.
Sie haben allgemeine Fragen zum SBV-Schulungsanspruch?
Unsere Juristen haben Antworten für Sie!
Mo. bis Do. 8:00 - 17:00 Uhr
Fr. 8:00 - 16:00 Uhr