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Das Berufungsverfahren vor dem Arbeitsgericht ist ein rechtlicher Prozess, der es den Parteien ermöglicht, eine erneute Überprüfung und Entscheidung einer Streitigkeit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zu beantragen, nachdem bereits ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. In diesem Verfahren haben die Parteien die Möglichkeit, ihre Argumente vor einer höheren Instanz, dem Landesarbeitsgericht, darzulegen und eine erneute Bewertung der rechtlichen und faktischen Aspekte ihres Falls zu erhalten. Das Berufungsverfahren dient der Gewährleistung gerechter Entscheidungen und der Möglichkeit zur Korrektur von möglichen Fehlurteilen in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
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Rechtsmittel, das gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden kann.
Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt (§ 64 Abs. 1 ArbGG). Die Berufung entspricht der Beschwerde im Beschlussverfahren. Die Berufung eröffnet im Urteilsverfahren den Weg zum Landesarbeitsgericht, das das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht prüft. Die Berufung kann nur eingelegt werden, wenn
Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
Die Berufung ist innerhalb eines Monats einzulegen, sie ist innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des Urteils (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen (§ 64 Abs. 8 ArbGG).
§§ 64 bis 69 ArbGG
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