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Berufungsverfahren (Arbeitsgericht)

Begriff

Rechtsmittel, das gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden kann.

Erläuterungen

Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt (§ 64 Abs. 1 ArbGG). Die Berufung entspricht der Beschwerde im Beschlussverfahren. Die Berufung eröffnet im Urteilsverfahren den Weg zum Landesarbeitsgericht, das das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht prüft. Die Berufung kann nur eingelegt werden, wenn

  • sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
  • der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
  • es sich in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt oder
  • es sich um ein an sich nicht statthaftes Versäumnisurteil handelt, und die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass eine schuldhafte Versäumung nicht vorgelegen hat (§ 64 Abs. 2 ArbGG).

Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten über tarifvertragliche Angelegenheiten oder zwischen tariffähigen Parteien betrifft oder
  • es in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht beruht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (§ 64 Abs. 3 ArbGG).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats einzulegen, sie ist innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des Urteils (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen (§ 64 Abs. 8 ArbGG).

Rechtsquellen

§§ 64 bis 69 ArbGG

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Redaktion

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