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Einwendungen bestehen aus Tatsachenbehauptungen, mit denen sich jemand gegen einen ihm gegenüber geltend gemachten Anspruch wehrt. Sie können gegen die Entstehung eines Anspruchs ebenso wie gegen dessen Durchsetzung vorgebracht werden.
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Tatsache, die die Entstehung oder die Durchsetzung eines Anspruchs ausschließt.
Einwendungen, die bereits das Entstehen eines Rechtsanspruchs verhindern (z. B. wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners oder wegen Sittenwidrigkeit), werden rechtshindernde Einwendungen genannt. Tatsachen, durch die ein zunächst wirksam entstandenes Recht nachträglich wieder erlischt (z.B. infolge Erfüllung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag), bilden Grundlagen für rechtsvernichtende Einwendungen. Besteht der Rechtsanspruch dagegen weiter und kann lediglich nicht mehr durchgesetzt werden (z. B. wegen Verjährung oder Stundung), spricht man von rechtshemmenden Einwendungen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch bezeichnet rechtshemmende Einwendungen als Einreden (§ 320 BGB). Im Unterschied zu den rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen, die den Rechtsanspruch an sich beseitigen, lassen rechtshemmende Einwendungen (Einreden) das Recht als solches unberührt, hemmen aber mit dem Mittel des Leistungsverweigerungsrechts (Zurückbehaltungsrechts) des Schuldners (z. B. des Arbeitnehmers bei nichtgezahlter Vergütung) dessen Durchsetzbarkeit. Einwendungen sind im Prozess von Amts wegen zu beachten, Einreden nur nach entsprechendem Sachvortrag der Partei.
Ein praktisch bedeutsames Beispiel für eine Einrede bildet die Berufung auf die Verjährung z.B. eines Vergütungsanspruchs. Eher selten machen Arbeitnehmer von der in § 273 BGB geregelten Möglichkeit des Zurückbehaltungsrechts in Form der einstweiligen Arbeitsverweigerung bis zur Erfüllung einer erheblichen rückständigen Lohnforderung durch den Arbeitgeber Gebrauch.
Einwendungen können sich gegen die Entstehung der Forderung richten wie die Nichtigkeit eines Vertrages wegen fehlender Schriftform nach § 125 BGB. Sie können auch die Nichtigkeit eines z.B. Aufhebungsvertrages wegen einer abschlussfördernden Drohung nach § 138 BGB beinhalten (vgl. zum Gebot fairen Verhandelns BAG v. 7.2.2019 - 6 AZR 75/18 in NZA 2019,688).
Einwendungen können aber auch den Untergang einer entstandenen Forderung betreffen wie z.B. den Ablauf einer Ausschlussfrist, den erfolgten Widerruf eines Anspruchs auf eine Zulage, die bereits vorgenommene Erfüllung einer Forderung auf Lohnfortzahlung für eine Arbeitsunfähigkeitszeit. Auch Tatsachen aus denen folgt, dass die Geltendmachung einer Forderung eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB darstellt, können zu den Einwendungen gezählt werden. Das kann z.B. für die Berufung auf eine arbeitsvertragliche Schriftformklausel seitens des Arbeitgebers trotz deren jahrelanger nicht praktizierten Beachtung durch den Arbeitgeber gelten. Als Beispiel kann die stets erfolgte Anpassung der Löhne an die Tarifentwicklung genannt werden und deren nunmehrige Verweigerung.
Aus dem Komplex des Betriebsverfassungsrechts kann die Nichtigkeit der Betriebsratswahl als Einwand gegen eine auf eine Betriebsvereinbarung gestützte Forderung erwähnt werden.
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