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Tatsache, die die Entstehung oder das Fortbestehen eines Anspruchs ausschließt.
Einwendungen, die bereits das Entstehen eines Rechtsanspruchs verhindern (z. B. wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners oder wegen Sittenwidrigkeit), werden rechtshindernde Einwendungen genannt. Tatsachen, durch die ein zunächst wirksam entstandenes Recht nachträglich wieder erlischt (z.B. infolge Erfüllung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag), sind Anspruchsgrundlagen für rechtsvernichtende Einwendungen. Besteht der Rechtsanspruch dagegen weiter und kann lediglich nicht mehr durchgesetzt werden (z. B. wegen Verjährung oder Stundung), spricht man von rechtshemmenden Einwendungen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch bezeichnet rechtshemmende Einwendungen als Einreden (§ 320 BGB). Im Unterschied zu den rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen, die den Rechtsanspruch an sich beseitigen, lassen rechtshemmende Einwendungen (Einreden) das Recht als solches unberührt, hemmen aber mit dem Mittel des Leistungsverweigerungsrechts (Zurückbehaltungsrechts) des Schuldners (z. B. des Arbeitnehmers bei nichtgezahlter Vergütung) dessen Durchsetzbarkeit. Einwendungen sind im Prozess von Amts wegen zu beachten, Einreden nur nach entsprechendem Sachvortrag der Partei.
Keine einschlägigen Rechtsquellen