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Ein Firmentarifvertrag ist eine spezielle Form eines Tarifvertrags, der zwischen einer Gewerkschaft und einem einzelnen Unternehmen abgeschlossen wird. Im Gegensatz zu branchenweiten Tarifverträgen betrifft der Firmentarifvertrag nur das betreffende Unternehmen und regelt Arbeitsbedingungen, Löhne und andere arbeitsrechtliche Aspekte direkt auf die Unternehmensebene. Dies ermöglicht eine an die spezifischen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Unternehmens angepasste Regelung der Arbeitsbedingungen. Ein Firmentarifvertrag hat Vorrang vor dem Verbandstarifvertrag, auch wenn er Regelungen des Verbandstarifvertrages zu Lasten der Arbeitnehmer verdrängt (BAG v. 4.4.2001 – 4 AZR 237/00).
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Eine zwischen den Tarifvertragsparteien /Unternehmer und der tarifzuständigen abgeschlossene Vereinbarung, die deren Rechte und Pflichten (schuldrechtlicher Teil) regelt und Rechtsnormen enthält, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (normativer Teil) ordnet (§ 1 Abs. 1 TVG).
Tarifvertragsparteien können auf Arbeitgeberseite nicht nur Vereinigungen von Arbeitgebern, sondern auch einzelne Arbeitgeber sein (§ 2 Abs. 1 TVG). Ein Arbeitgeberverband schließt mit der zuständigen Gewerkschaft Flächentarifverträge (auch Verbandstarifverträge genannt) ab, die für alle im Arbeitgeberverband organisierten und damit tarifgebundenen Arbeitgeber von Betrieben gelten, die in dem vom Tarifvertrag erfassten Wirtschaftsbereich liegen. Einzelne Arbeitgeber vereinbaren für ihren Betrieb mit der zuständigen Gewerkschaft Firmentarifverträge (auch Werktarifverträge oder Haustarifverträge genannt).
Firmentarifverträge werden oft von Arbeitgebern abgeschlossen, die nicht im Arbeitgeberverband organisiert sind. Der Arbeitgeber kann aber auch trotz Verbandszugehörigkeit und trotz eines für ihn geltenden Verbandstarifvertrages wirksam einen konkurrierenden oder ergänzenden Firmentarifvertrag abschließen. Firmentarifverträge stellen gegenüber Verbandstarifverträgen stets die speziellere Regelung dar. Die Tarifvertragsparteien können unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich regeln. Ein Firmentarifvertrag hat Vorrang vor dem Verbandstarifvertrag, auch wenn er Regelungen des Verbandstarifvertrages zu Lasten der Arbeitnehmer verdrängt (BAG v. 4.4.2001 – 4 AZR 237/00). Ein bestehender Flächentarifvertrag kann in den Firmentarifvertrag übernommen werden (sogenannter Anerkennungstarifvertrag) oder als Tarifvertrag mit eigenem Inhalt abgeschlossen werden. Flächentarifverträge und Firmentarifverträge sind von ihrerWirk ung auf die Arbeitsverhältnisse und bezüglich der betrieblichen sowie betriebsverfassungsrechtlichen Anwendung gleichwertig.
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 TVG
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