Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Firmentarifvertrag

Firmentarifvertrag

Erwin Willing
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Ein Firmentarifvertrag ist eine spezielle Form eines Tarifvertrags, der zwischen einer Gewerkschaft und einem einzelnen Unternehmen abgeschlossen wird. Im Gegensatz zu branchenweiten Tarifverträgen betrifft der Firmentarifvertrag nur das betreffende Unternehmen und regelt Arbeitsbedingungen, Löhne und andere arbeitsrechtliche Aspekte direkt auf die Unternehmensebene. Dies ermöglicht eine an die spezifischen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Unternehmens angepasste Regelung der Arbeitsbedingungen. Ein Firmentarifvertrag hat Vorrang vor dem Verbandstarifvertrag, auch wenn er Regelungen des Verbandstarifvertrages zu Lasten der Arbeitnehmer verdrängt (BAG v. 4.4.2001 – 4 AZR 237/00).

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Arbeitgeber Gewerkschaft

Eine zwischen den Tarifvertragsparteien /Unternehmer und der tarifzuständigen abgeschlossene Vereinbarung, die deren Rechte und Pflichten (schuldrechtlicher Teil) regelt und Rechtsnormen enthält, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (normativer Teil) ordnet (§ 1 Abs. 1 TVG).

Erläuterung

Tarifvertragsparteien können auf Arbeitgeberseite nicht nur Vereinigungen von Arbeitgebern, sondern auch einzelne Arbeitgeber sein (§ 2 Abs. 1 TVG). Ein Arbeitgeberverband schließt mit der zuständigen Gewerkschaft Flächentarifverträge (auch Verbandstarifverträge genannt) ab, die für alle im Arbeitgeberverband organisierten und damit tarifgebundenen Arbeitgeber von Betrieben gelten, die in dem vom Tarifvertrag erfassten Wirtschaftsbereich liegen. Einzelne Arbeitgeber vereinbaren für ihren Betrieb mit der zuständigen Gewerkschaft Firmentarifverträge (auch Werktarifverträge oder Haustarifverträge genannt).

Firmentarifverträge werden oft von Arbeitgebern abgeschlossen, die nicht im Arbeitgeberverband organisiert sind. Der Arbeitgeber kann aber auch trotz Verbandszugehörigkeit und trotz eines für ihn geltenden Verbandstarifvertrages wirksam einen konkurrierenden oder ergänzenden Firmentarifvertrag abschließen. Firmentarifverträge stellen gegenüber Verbandstarifverträgen stets die speziellere Regelung dar. Die Tarifvertragsparteien können unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich regeln. Ein Firmentarifvertrag hat Vorrang vor dem Verbandstarifvertrag, auch wenn er Regelungen des Verbandstarifvertrages zu Lasten der Arbeitnehmer verdrängt (BAG v. 4.4.2001 – 4 AZR 237/00). Ein bestehender Flächentarifvertrag kann in den Firmentarifvertrag übernommen werden (sogenannter Anerkennungstarifvertrag) oder als Tarifvertrag mit eigenem Inhalt abgeschlossen werden. Flächentarifverträge und Firmentarifverträge sind von ihrerWirk ung auf die Arbeitsverhältnisse und bezüglich der betrieblichen sowie betriebsverfassungsrechtlichen Anwendung gleichwertig.

Rechtsquelle

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 TVG

Seminare zum Thema:
Firmentarifvertrag
Internationale Rechnungslegung für den Wirtschaftsausschuss
Banken und Versicherungen
Outsourcing, Ausgliederung, Offshoring
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Was bedeutet der November-Lockdown für Betriebsräte und Unternehmen?

Im November 2020 gilt in ganz Deutschland ein vierwöchiger Teil-Lockdown, mit dem die „Corona-Welle“ gebrochen werden soll. In allen Bundesländern sind Restaurants und Freizeiteinrichtungen weitestgehend geschlossen. Die Rückkehr zum Home-Office wird empfohlen. Was bedeutet das für ...
Mehr erfahren

Gefahr eines „No-Deal“-Brexit rückt näher

Die europäische Autobranche ist alarmiert: Ihren Berechnungen zufolge würde ein „No-Deal-Brexit“, also ein Brexit ohne Handelsvertrag, Einbußen von 110 Milliarden € bedeuten. Die Branchenverbände fürchten um Jobs, auch bei den Zulieferern. Und dies ist nicht die einzige Sparte, ...
Mehr erfahren
48.500 Euro Entschädigung: Diese Summe wurde einem Schiedsrichter wegen Altersdiskriminierung zugesprochen, weil er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren nicht mehr in die Schiedsrichterliste des Deutschen Fußballbundes (DFB) aufgenommen worden war. Für den Entschädigungsanspruch sei ausreichend, dass das Alter mitursächlich für die Beendigung der Schiedsrichterlaufbahn war, so das Landgericht Frankfurt am Main.