Lexikon
Firmentarifvertrag

Firmentarifvertrag

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  2.4.2026
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Ein Firmentarifvertrag wird auch als Haus- Werks- oder Unternehmenstarifvertrag bezeichnet. Er wird zwischen einem einzelnen Arbeitgeber, z.B. der VW AG, und der zuständigen Gewerkschaft, z.B. der IG Metall, abgeschlossen. Der Betriebsrat ist als solcher nicht in die Verhandlungen der Vertragsbedingungen eingebunden. Einzelne Betriebsratsmitglieder können jedoch in ihrer Eigenschaft als Gewerkschafter der Verhandlungskommission angehören. Die Regelungsbereiche eines Firmentarifvertrages z.B. über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebsverfassungsrechtliche Fragen unterscheiden sich nicht von den in Verbands -oder Flächentarifverträgen anzutreffenden Regelungsinhalten. 
In einem Haustarifvertrag fehlende Regelungen, z.B. über die Zahlung eines Urlaubsgeldes, werden nicht durch Vorschriften eines Verbandstarifvertrages ergänzt. Ein Firmentarifvertrag hat als speziellere Regelung Vorrang vor dem Verbandstarifvertrag. Er verdrängt dessen themengleiche für die Arbeitnehmer günstigeren oder ungünstigeren Regelungen (BAG v. 4.4.2001 – 4 AZR 237/00 in NZA 2001,1085).

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Eine zwischen einem Unternehmen, wie z.B. einer AG, GmbH, und der tarifzuständigen Gewerkschaft abgeschlossene Vereinbarung von Rechtsnormen betreffend den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. 

Erläuterung

1. Vertragspartner
Tarifvertragspartei eines Firmentarifvertrages ist auf Arbeitgeberseite eine einzelne Gesellschaften wie z.B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder ein einzelner Unternehmer. 

Firmentarifverträge werden in der Regel von Arbeitgebern abgeschlossen, die nicht im Arbeitgeberverband organisiert sind. Der Arbeitgeber kann aber auch trotz Verbandszugehörigkeit und trotz eines für ihn geltenden Verbandstarifvertrages wirksam einen konkurrierenden oder ergänzenden Firmentarifvertrag abschließen.

Auch ein Arbeitgeberverband kann als Vertragspartner für eine seiner Mitgliedsfirmen einen Firmentarifvertrag abschließen. Das Bundesarbeitsgericht setzt der Koalitionsfreiheit insoweit keine Grenzen. Insbesondere verlangt es für die Beschränkung des Geltungsbereiches eines Tarifvertrages auf eine konkrete Mitgliedsfirma keinen sachlichen Grund. 

Betriebsräte kommen als Vertragspartner eines Tarifvertrages nicht in Betracht. 

2. Rangordnung von Firmentarifvertrag und Verbandstarifvertrag 
Ein Firmentarifvertrag stellt gegenüber dem Verbandstarifvertrag die speziellere Regelung dar. Er kommt vorrangig zur Anwendung. 
Ein Firmentarifvertrag hat auch dann Vorrang vor dem Verbandstarifvertrag, wenn er Regelungen des Verbandstarifvertrages zu Lasten der Arbeitnehmer verschlechtert (BAG v. 4.4.2001 – 4 AZR 237/00). 

3. Beiderseitige Tarifgebundenheit 
Im Fall des Firmentarifvertrages wie des Verbandstarifvertrages kommt es für deren Geltung für die Arbeitsverhältnisse auf die beiderseitige Tarifgebundenheit an. Demgemäß erlangen die Normen des Tarifvertrages nur für die organisierten Arbeitnehmer Geltung. Sie erfassen nicht die gesamte Belegschaft (Wiedemann, Tarifvertragsgesetz, 9. Aufl., 2023, § 1 Rn. 59).
 
Das bedeutet, dass für den tarifgebundenen Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten gewerkschaftszugehörigen Arbeitnehmer, die in dem jeweiligen Tarifvertrag geregelten Rechte und Pflichten automatisch gelten. Es bedarf dazu keiner Bezugnahme auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag.

Mit den nicht gewerkschaftszugehörigen Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber die Anwendung des Tarifvertrages im Einzelarbeitsvertrag vereinbaren. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet ihn aber nicht dazu. 
Ein bestehender Flächentarifvertrag kann in den Firmentarifvertrag übernommen werden (sogenannter Anerkennungstarifvertrag) oder als Tarifvertrag mit eigenem Inhalt abgeschlossen werden. 

4. Wirkung des Firmentarifvertrages
Firmentarifverträge und Flächentarifverträge sind von ihrer Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse und bezüglich der betrieblichen sowie betriebsverfassungsrechtlichen Anwendung gleichwertig. 
Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, gelten gemäß § 4 TVG unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen,  die unter den räumlichen, zeitlichen, betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. 

Rechtsquelle

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 TVG

Seminare zum Thema:
Firmentarifvertrag
Betriebsvereinbarungen Teil I
Betriebsvereinbarungen kompakt
Betriebsvereinbarungen Teil II
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Betriebsvereinbarungen zum „Home-Office“ auf dem Prüfstand

Eine Betriebsvereinbarung ist eine hoch komplexe Angelegenheit. Kein Wunder also, dass in ihnen häufig der Fehlerteufel steckt – wie derzeit beim Thema „Home-Office“. Denn hier wurde oft mit heißer Nadel gestrickt und im Gremium vieles abgenickt, um in der Pandemie schnell Ergebnisse zu li ...
Mehr erfahren

Verbindliche Zusagen ohne Betriebsrats-Beschluss?

Vielleicht kennen Sie das: Der Arbeitgeber trifft den Betriebsratsvorsitzenden auf dem Flur und möchte wichtige Dinge schnell zwischen „Tür und Angel“ klären, da die Zeit drängt. Darf er das – und wie gefährlich ist es, wenn sich der Betriebsratsvorsitzende zu verbindlichen Zusagen hinreiß ...
Mehr erfahren
Eine Kollektivvereinbarung (Betriebsvereinbarung) oder gesetzliche Bestimmung im Sinne des Art. 88 DSGVO muss sich an den Bestimmungen der DSGVO messen lassen. Eine Aushöhlung des garantierten Datenschutzniveaus der DSGVO durch eine Betriebsvereinbarung ist damit nicht möglich.