Firmentarifvertrag
Kurz erklärt
Ein Firmentarifvertrag wird auch als Haus- Werks- oder Unternehmenstarifvertrag bezeichnet. Er wird zwischen einem einzelnen Arbeitgeber, z.B. der VW AG, und der zuständigen Gewerkschaft, z.B. der IG Metall, abgeschlossen. Der Betriebsrat ist als solcher nicht in die Verhandlungen der Vertragsbedingungen eingebunden. Einzelne Betriebsratsmitglieder können jedoch in ihrer Eigenschaft als Gewerkschafter der Verhandlungskommission angehören. Die Regelungsbereiche eines Firmentarifvertrages z.B. über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebsverfassungsrechtliche Fragen unterscheiden sich nicht von den in Verbands -oder Flächentarifverträgen anzutreffenden Regelungsinhalten.
In einem Haustarifvertrag fehlende Regelungen, z.B. über die Zahlung eines Urlaubsgeldes, werden nicht durch Vorschriften eines Verbandstarifvertrages ergänzt. Ein Firmentarifvertrag hat als speziellere Regelung Vorrang vor dem Verbandstarifvertrag. Er verdrängt dessen themengleiche für die Arbeitnehmer günstigeren oder ungünstigeren Regelungen (BAG v. 4.4.2001 – 4 AZR 237/00 in NZA 2001,1085).
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Begriff
Eine zwischen einem Unternehmen, wie z.B. einer AG, GmbH, und der tarifzuständigen Gewerkschaft abgeschlossene Vereinbarung von Rechtsnormen betreffend den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
Erläuterung
1. Vertragspartner
Tarifvertragspartei eines Firmentarifvertrages ist auf Arbeitgeberseite eine einzelne Gesellschaften wie z.B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder ein einzelner Unternehmer.
Firmentarifverträge werden in der Regel von Arbeitgebern abgeschlossen, die nicht im Arbeitgeberverband organisiert sind. Der Arbeitgeber kann aber auch trotz Verbandszugehörigkeit und trotz eines für ihn geltenden Verbandstarifvertrages wirksam einen konkurrierenden oder ergänzenden Firmentarifvertrag abschließen.
Auch ein Arbeitgeberverband kann als Vertragspartner für eine seiner Mitgliedsfirmen einen Firmentarifvertrag abschließen. Das Bundesarbeitsgericht setzt der Koalitionsfreiheit insoweit keine Grenzen. Insbesondere verlangt es für die Beschränkung des Geltungsbereiches eines Tarifvertrages auf eine konkrete Mitgliedsfirma keinen sachlichen Grund.
Betriebsräte kommen als Vertragspartner eines Tarifvertrages nicht in Betracht.
2. Rangordnung von Firmentarifvertrag und Verbandstarifvertrag
Ein Firmentarifvertrag stellt gegenüber dem Verbandstarifvertrag die speziellere Regelung dar. Er kommt vorrangig zur Anwendung.
Ein Firmentarifvertrag hat auch dann Vorrang vor dem Verbandstarifvertrag, wenn er Regelungen des Verbandstarifvertrages zu Lasten der Arbeitnehmer verschlechtert (BAG v. 4.4.2001 – 4 AZR 237/00).
3. Beiderseitige Tarifgebundenheit
Im Fall des Firmentarifvertrages wie des Verbandstarifvertrages kommt es für deren Geltung für die Arbeitsverhältnisse auf die beiderseitige Tarifgebundenheit an. Demgemäß erlangen die Normen des Tarifvertrages nur für die organisierten Arbeitnehmer Geltung. Sie erfassen nicht die gesamte Belegschaft (Wiedemann, Tarifvertragsgesetz, 9. Aufl., 2023, § 1 Rn. 59).
Das bedeutet, dass für den tarifgebundenen Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten gewerkschaftszugehörigen Arbeitnehmer, die in dem jeweiligen Tarifvertrag geregelten Rechte und Pflichten automatisch gelten. Es bedarf dazu keiner Bezugnahme auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag.
Mit den nicht gewerkschaftszugehörigen Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber die Anwendung des Tarifvertrages im Einzelarbeitsvertrag vereinbaren. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet ihn aber nicht dazu.
Ein bestehender Flächentarifvertrag kann in den Firmentarifvertrag übernommen werden (sogenannter Anerkennungstarifvertrag) oder als Tarifvertrag mit eigenem Inhalt abgeschlossen werden.
4. Wirkung des Firmentarifvertrages
Firmentarifverträge und Flächentarifverträge sind von ihrer Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse und bezüglich der betrieblichen sowie betriebsverfassungsrechtlichen Anwendung gleichwertig.
Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, gelten gemäß § 4 TVG unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den räumlichen, zeitlichen, betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.
Rechtsquelle
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 TVG
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