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Formvorschriften

Formvorschriften

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Redaktion
Stand:  9.4.2026
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Formvorschriften schränken den Grundsatz der Formfreiheit von Rechtsgeschäften ein. Sie dienen verschiedenen Zwecken. Teilweise erfüllen sie eine Warnfunktion, indem sie den Erklärenden vor unbedachten Entscheidungen schützen. Ebenso können Formvorschriften Beweiszwecken dienen. Schließlich können sie eine Echtheitsfunktion durch die Verbindung von Erklärungstext und Unterschrift besitzen. Zu den Formvorschriften gehören z.B. ein Schriftformerfordernis, die unterschriftslos gültige Textform und eine notarielle Beurkundung.

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Begriff

Gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Rechtsgeschäft nur in einer bestimmten Form wirksam vorgenommen werden kann.

Erläuterung

Grundsätzlich dürfen Rechtsgeschäfte in jeder erdenklichen Form abgeschlossen werden. Bestimmte Rechtsgeschäfte sind aber nur wirksam, wenn sie in der im Gesetz genannten Form vereinbart sind. So bedürfen z. B. gemäß § 623 BGB die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
Die möglichen Formen von Rechtsgeschäften sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Es unterscheidet zwischen

  • Schriftform (§ 126 BGB),
  • elektronischer Form (§ 126a BGB), die bis auf einige Ausnahmefälle die Schriftform ersetzen kann,
  • Textform (§ 126b BGB), der eine E-Mail genügt (BAG v. 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 in NZA 2010/401
  • Notarieller Beurkundung (§ 128 BGB) sowie
  • öffentlicher Beglaubigung (§ 129 BGB).

Da Formvorschriften eine Schutzfunktion für die Beteiligten bezwecken, macht die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Form in der Regel ein Rechtsgeschäft unwirksam (§ 125 BGB). Vertragsparteien können Formerfordernisse beispielsweise durch Klauseln wie "Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform gem. § 126 BGB" (gewillkürte Form) selbst festlegen.

Nicht immer ist eine im Gesetz geforderte Schriftlichkeit als Kennzeichnung eines zwingenden Schriftlichkeitsgebotes im Sinne des § 126 BGB zu verstehen.

So hat z.B. ein für die Durchführung der Betriebsratswahl eingesetzter Wahlvorstand den Listenvertreter über heilbare Mängel einer von diesem eingereichten Vorschlagsliste gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG "schriftlich" zu unterrichten. Dieses allein Dokumentationszwecken dienende Schriftlichkeitsgebot erfüllt ebenso gut die Verwendung der Textform. Denn diese sichert wegen des Erfordernisses einer dauerhaften Lesbarkeit die Dokumentation (BAG v. 20.10.2021 - 7 ABR 36/20 in NZA 2022, 569 Rn. 52). Es genügt hier also die Benachrichtigung per E-Mail. 
Ebenso ist eine im letzten Moment vor Ablauf der Frist zur Verweigerung der Zustimmung zu einer Versetzung per E-Mail beim Arbeitgeber eingehende Erklärung des Betriebsrats beachtlich. Denn die in § 99 Abs. 3 BetrVG vorgesehene Schriftform dient Dokumentationszwecken. Diese wird durch eine in Textform z.B. per E-Mail eingehende Erklärung gewahrt (BAG 21.3.2028 - 7 ABR 38/16 in NZA 2028, 1090).

Ferner genügt die Verwendung der Textform für die schriftliche Mitteilung des Betriebsrats über Bedenken oder den Widerspruch gegen eine Kündigung nach § 102 Abs. 2 und 3 BetrVG. In beiden Fällen handelt es sich nicht um Rechtsgeschäfte. Sie stellen vielmehr eine lediglich rechtsgeschäftsähnliche Erklärung dar. Sie sind aber keine Rechtsgeschäfte. Deshalb reicht die Verwendung der Textform wie z.B. die Übermittlung per E-Mail.

In Zweifelsfällen und bei fehlendem Zeitdruck sollte eine "schriftliche" Erklärung in der Form eines unterschriebenen Textes abgegeben werden. 

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beinhaltet echte Schriftformerfordernisse z. B. für Beschlüsse der Einigungsstelle (§ 76 Abs. 2 BetrVG), den Abschluss von Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 2 BetrVG) und den Erlass einer Geschäftsordnung für den Betriebsrat (§ 36 BetrVG). 

Rechtsquelle

§§ 125 bis 129 BGB

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