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Formvorschriften

Begriff

Gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Rechtsgeschäft nur in einer bestimmten Form wirksam vorgenommen werden kann.

Erläuterungen

Grundsätzlich dürfen Rechtsgeschäfte in jeder erdenklichen Form abgeschlossen werden. Bestimmte Rechtsgeschäfte sind aber nur wirksam, wenn sie in der im Gesetz genannten Form vereinbart sind. Die Formen von Rechtsgeschäften sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Es unterscheidet zwischen

  • Schriftform (§ 126 BGB),
  • elektronischer Form (§ 126a BGB), die bis auf einige Ausnahmefälle die Schriftform ersetzen kann,
  • Textform (§ 126b BGB),
  • Notarieller Beurkundung (§ 128 BGB) sowie
  • öffentlicher Beglaubigung (§ 129 BGB).

Da Formvorschriften eine Schutzfunktion für die Beteiligten bezwecken, macht die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Form in der Regel ein Rechtsgeschäft unwirksam (§ 125 BGB). Vertragsparteien können Formerfordernisse beispielsweise durch Klauseln wie "Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform gem. § 126 BGB" (gewillkürte Form) selbst festlegen.

Beschreibung

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beinhaltet Schriftformerfordernisse z. B. für Beschlüsse der Einigungsstelle (§ 76 Abs. 2 BetrVG), den Abschluss von Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 2 BetrVG) und den Erlass einer Geschäftsordnung für den Betriebsrat (§ 36 BetrVG). Die schriftlich abzufassende Zustimmungsverweigerung zu einer personellen Einzelmaßnahme (§ 99 Abs. 3 BetrVG) sowie die schriftliche Mitteilung des Betriebsrats über Bedenken oder den Widerspruch gegen eine Kündigung (§ 102 Abs. 2 u. 3 BetrVG) sind keine Rechtsgeschäfte, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, für die Textform (§ 126b BGB) genügt (BAG v. 9.12.2008 – ABR 79/07).

Rechtsquellen

§§ 125 bis 129 BGB

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