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In der Konzernrechnungslegung bezieht sich der Begriff "Konsolidierung" auf den Prozess der Zusammenführung der Finanzinformationen mehrerer Tochtergesellschaften zu einem einzigen konsolidierten Abschluss für den Konzern. Dies beinhaltet die Eliminierung von Intercompany-Transaktionen, die Anpassung von unterschiedlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie die Erfassung von Minderheitsanteilen, um ein umfassendes Bild der finanziellen Lage und Leistung des Konzerns zu präsentieren.
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Konsolidierung ist ein Begriff aus der Konzernrechnungslegung. Er bedeutet die Aufrechnung aller Geschäfte, innerhalb der im Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften. Im Ergebnis wird die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der einbezogenen Gesellschaften wie einziges Unternehmen dargestellt.
Die in einem Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften können untereinander in verschiedenen Geschäftsbeziehungen stehen. So verursacht z. B. der Umsatz in einem Unternehmen einen Aufwand bei einem anderen Unternehmen innerhalb des Konzerns. Ist der Umsatz noch nicht bezahlt, gibt es Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Konzerns. Bei der Konsolidierung rechnet man - um bei diesem Beispiel zu bleiben - Umsätze mit Aufwendungen (Aufwands- und Ertragskonsolidierung § 305 HGB) und Forderungen mit Verbindlichkeiten (Schuldenkonsolidierung § 303 HGB) gegeneinander auf. Für einen Konzernabschluss ist das jedoch noch nicht genug. Das Eigenkapital der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen, wird mit den Anteilen die das Mutterunternehmen für diese Tochterunternehmen aktiviert hat, ebenfalls verrechnet (Kapitalkonsolidierung § 301 HGB). Erst nach der Durchführung von Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung sowie Aufwands- und Ertragskonsolidierung zeigt der Konzernabschluss Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung so, als ob er insgesamt nur ein einziges Unternehmen wäre.
Die Verträge für die Geschäftsbeziehungen der einzelnen Unternehmen innerhalb eines Konzerns informieren über die Art der Geschäftsbeziehung sowie über die jeweiligen Konditionen. Die Strategie des Konzerns wird dadurch besser erkennbar, aber auch die Auswirkungen auf das einzelne Unternehmen.
Die Konsolidierung wird in § 297 Abs. 3 HGB für den Konzernabschluss vorgeschrieben. Die verschiedenen Arten der Konsolidierung sind in § 300 ff. HGB aufgeführt. Für Konzernabschlüsse nach IFRS ist IFRS 10 heranzuziehen.
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