Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Rechtsbeschwerde

Rechtsbeschwerde

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  21.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, das in verschiedenen juristischen Verfahren eingelegt werden kann, um eine Überprüfung und Korrektur einer gerichtlichen Entscheidung durch ein übergeordnetes Gericht zu beantragen. Sie dient dazu, Rechtsfehler oder Verfahrensfehler aufzuzeigen, die bei der vorherigen Entscheidung begangen wurden. Die Rechtsbeschwerde ermöglicht somit eine weitere Instanz der rechtlichen Überprüfung und kann zu einer Änderung oder Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Rechtsmittel, das gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts eingelegt werden kann.

Erläuterung

Zulassung

Die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren entspricht der Revision im Urteilsverfahren. Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92a Satz 2 ArbGG) zugelassen wird (§ 92 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Sie  ist zuzulassen, wenn

  • eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, also der Klärung von Rechtsfragen dient, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung sind oder wegen ihrer Auswirkung jedenfalls einen größeren Teil der Allgemeinheit betreffen.
  • das Landesarbeitsgericht von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesarbeitsgerichts eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht.
  • ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 ZPO, Verfahrensfehler) oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (§ § 92 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG).

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (§ 92a S. 1 ArbGG). Wird die Rechtsbeschwerde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen, kann diese Entscheidung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben sind. Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (§ 92 Abs. 3 S.1 ArbGG). Gibt das Bundesarbeitsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde statt, wird das Verfahren als Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt (§ 92 S. 2 i. V. m. § 72a Abs. 4 u. 6 ArbGG).

Verfahren

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht (§ 93 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Der Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt nur dasjenige Vorbringen der Beteiligten, das aus dem Beschwerdeurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 559 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht trifft grundsätzlich keine eigenen tatsächlichen Feststellungen, sondern überprüft die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte ausschließlich im Hinblick darauf, ob sie Rechtsfehler enthalten. Neue Tatsachen können grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Das Bundesarbeitsgericht kann die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (z. B. vertrauensvolle Zusammenarbeit [§ 2 Abs. 1 BetrVG], Ehrenamt [§ 37 Abs. 1 BetrVG]) durch die Tatsachengerichte nur begrenzt überprüfen. Ihre Auslegung kann vom Bundesarbeitsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht

  • den Rechtsbegriff selbst verkannt hat,
  • bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die maßgebliche Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat,
  • bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und
  • die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (BAG v. 29.1.1997 - 2 AZR 9/96).

Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss (§ 96 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Insoweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Falle der Aufhebung des Beschlusses ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts erfolgen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Sprungrechtsbeschwerde

Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz (Landesarbeitsgericht) unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluss oder nachträglich durch gesonderten Beschluss zugelassen wird (§ 96a Abs. 1 S. 1 ArbGG).

Rechtsquellen

§§ 8 Abs. 5, 92 bis 96a ArbGG, §§ 547, 563 Abs. 1 ZPO

Seminare zum Thema:
Rechtsbeschwerde
Einigungsstellenverfahren
Ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht
Aktuelle Rechtsprechung und Beschlussverfahren
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Arbeitszeitbetrug! Kündigung eines Betriebsrats?

Arbeitszeitbetrug ist kein Zuckerschlecken, so viel ist klar. Was aber, wenn einem freigestellten Betriebsratsmitglied vorgeworfen wird, in seinem Arbeitszeitnachweis bewusst falsche Angaben gemacht zu haben? Genau das ist beim Logistikkonzern Amazon in Winsen/Luhe passiert. Beim Arbeitsge ...
Mehr erfahren

Hier wird beschlossen, nicht geurteilt

Unternehmensmitbestimmung ist ein Thema, bei dem es häufig zu Unstimmigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat kommt. In dieser Art von Streitigkeiten geht es nicht um das Individuum, sondern um den Betriebsrat als Vertretung aller Arbeitnehmer. Das Arbeitsgerichtsgesetz legt ...
Mehr erfahren
Es geht um die Kürzung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds bei VW: In den Jahren seiner Freistellung hatte das Unternehmen seine Eingruppierung schrittweise nach oben angepasst. Im Jahr 2023 wurde er plötzlich zurückgestuft und das Gehalt um 639,50 Euro pro Monat gekürzt - aus Sorge vor einer rechtswidrigen Begünstigung. Zu Unrecht, so das LAG Niedersachsen, das damit erstmals in zweiter Instanz einen der vielen aktuell laufenden VW-Fälle entschieden hat.