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Lexikon
Rechtsbeschwerde

Rechtsbeschwerde

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Redaktion
Stand:  21.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, das in verschiedenen juristischen Verfahren eingelegt werden kann, um eine Überprüfung und Korrektur einer gerichtlichen Entscheidung durch ein übergeordnetes Gericht zu beantragen. Sie dient dazu, Rechtsfehler oder Verfahrensfehler aufzuzeigen, die bei der vorherigen Entscheidung begangen wurden. Die Rechtsbeschwerde ermöglicht somit eine weitere Instanz der rechtlichen Überprüfung und kann zu einer Änderung oder Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen.

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Begriff

Rechtsmittel, das gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts eingelegt werden kann.

Erläuterung

Zulassung

Die in § 92 ArbGG geregelte Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren entspricht der Revision im Urteilsverfahren. Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92a Satz 2 ArbGG) zugelassen wird (§ 92 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Sie  ist zuzulassen, wenn

  • eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, also der Klärung von Rechtsfragen dient, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung sind oder wegen ihrer Auswirkung jedenfalls einen größeren Teil der Allgemeinheit betreffen.
  • das Landesarbeitsgericht von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht.
  • ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 ZPO, Verfahrensfehler) oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (§ § 92 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG).

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (§ 92a S. 1 ArbGG). Wird die Rechtsbeschwerde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen, kann diese Entscheidung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben sind. Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (§ 92 Abs. 3 S.1 ArbGG). Gibt das Bundesarbeitsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde statt, wird das Verfahren als Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt (§ 92 S. 2 i. V. m. § 72a Abs. 4 u. 6 ArbGG).

Verfahren

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht (§ 93 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Der Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt nur dasjenige Vorbringen der Beteiligten, das aus dem Beschwerdeurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 559 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht trifft grundsätzlich keine eigenen tatsächlichen Feststellungen, sondern überprüft die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte ausschließlich im Hinblick darauf, ob sie Rechtsfehler enthalten. Neue Tatsachen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Das Bundesarbeitsgericht kann die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (z. B. denjenigen der vertrauensvollen Zusammenarbeit [§ 2 Abs. 1 BetrVG], oder des Ehrenamtes [§ 37 Abs. 1 BetrVG]) durch die Tatsachengerichte nur begrenzt überprüfen. Ihre Auslegung kann vom Bundesarbeitsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht

  • den Rechtsbegriff selbst verkannt hat,
  • bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die maßgebliche Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat,
  • bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und
  • die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (BAG v. 29.1.1997 - 2 AZR 9/96).

Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss (§ 96 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Insoweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Falle der Aufhebung des Beschlusses ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Landesarbeitsgerichts erfolgen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Sprungrechtsbeschwerde

Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz (Landesarbeitsgericht) unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluss oder nachträglich durch gesonderten Beschluss zugelassen wird (§ 96a Abs. 1 S. 1 ArbGG).

Rechtsquellen

§§ 8 Abs. 5, 92 bis 96a ArbGG, §§ 547, 563 Abs. 1 ZPO

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Rechtsbeschwerde
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