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Lexikon
Revision

Revision

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Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Die Revision ist eine Berufung als Rechtsmittel, das gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts eingelegt werden kann. Die Berufung ermöglicht es einer Partei, die mit einem Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht einverstanden ist, eine erneute Überprüfung des Falls vor einem höheren Gericht, dem Bundesarbeitsgericht, zu beantragen. Dieses Verfahren eröffnet die Möglichkeit, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf Rechtsfehler überprüft wird oder die Rechtsfrage in einer höheren Instanz geklärt wird.

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Begriff

Rechtsmittel, das gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts eingelegt werden kann.

Erläuterung

Zulassung

Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht (§ 72a Abs. 5 Satz 2) zugelassen worden ist (§ 72 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Sie ist sie zuzulassen, wenn

  • eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, also der Klärung von Rechtsfragen dient, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung sind oder wegen ihrer Auswirkung jedenfalls einen größeren Teil der Allgemeinheit betreffen.
  • das Landesarbeitsgericht von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesarbeitsgerichts eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht.
  • ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 ZPO, Verfahrensfehler) oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Wird die Revision vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen, kann diese Entscheidung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden (§ 72a Abs. 1 ArbGG). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben sind. Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (§ 72a Abs. 4 S. 1 ArbGG). Gibt das Bundesarbeitsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde statt, wird das Verfahren als Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt (§ 72a Abs. 6 S. 1 ArbGG).

Verfahren

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 73 Abs. 1 ArbGG). Der Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 559 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht trifft grundsätzlich keine eigenen tatsächlichen Feststellungen, sondern überprüft die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte ausschließlich im Hinblick darauf, ob sie Rechtsfehler enthalten. Neue Tatsachen können grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Das Bundesarbeitsgericht kann die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Tatsachengerichte nur begrenzt überprüfen. Zu den unbestimmten Rechtsbegriffen gehören z. B. der wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB), die Sozialwidrigkeit eine Kündigung (§ 1 KSchG) oder Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs durch das Landesarbeitsgericht kann vom Bundesarbeitsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht

  • den Rechtsbegriff selbst verkannt hat,
  • bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die maßgebliche Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat,
  • bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und
  • die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (BAG v. 29.1.1997 - 2 AZR 9/96).

Über die Revision entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Urteil (§ 75 ArbGG). Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts erfolgen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Sprungrevision

Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluss zugelassen wird (§ 76 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Entsprechendes gilt für Beschlüsse der Arbeitsgerichte mit der Maßgabe, dass sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluss oder nachträglich durch gesonderten Beschluss zugelassen wird (§ 96a ArbGG).

Rechtsquellen

§§ 8 Abs. 3, 72 bis 78, 92 Abs. 1 ArbGG, § 547 ZPO

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