Besonderer Kündigungsschutz vor jedem Teilabschnitt einer Elternzeit?

Besteht der besondere Kündigungsschutz nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit, wenn sich Arbeitnehmer ihre Elternzeit von Anfang an in Teilabschnitte aufteilen? Oder vor Beginn jedes Teilabschnitts? Darüber hatte das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden. 

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. November 2025, 11 SLa 394/25

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Redaktion
Stand:  27.1.2026
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Der Arbeitnehmer ist als Techniker im Tiefbauamt beschäftigt und befindet sich noch in der Probezeit. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Am 23.07.24 beantragte er bei seinem Arbeitgeber Elternzeit für die Betreuung seiner Tochter bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Seine Elternzeit wollte er in mehrere Teilabschnitte, teilweise auch in Teilzeit, aufteilen. Die beantragte Elternzeit bewilligte der Arbeitgeber am 01.08.24. 

Der zweite Teilabschnitt der Elternzeit sollte vom 11.11.24 bis zum 10.07.25 dauern. Mit Schreiben vom 09.10.24, also wenige Wochen vor Beginn des 2. Abschnitts, wurde der Arbeitnehmer noch während der Probezeit gekündigt. 

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er ist der Meinung, dass die Kündigung gegen das Kündigungsverbot des § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verstoße. Der besondere Kündigungsschutz bestehe acht Wochen vor jedem Elternzeitabschnitt. Er sei aber in diesem Schonfristzeitraum gekündigt worden.  

Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass der achtwöchige Kündigungsschutz vor Beginn der Elternzeit nur einmalig ausgelöst werde, in diesem Fall also vor Beginn des ersten Teilabschnitts.  

 

Das entschied das Gericht

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer recht und entschieden, dass die Kündigung unwirksam sei. Denn die Kündigung ist dem Arbeitnehmer innerhalb des achtwöchigen Schonfristzeitraums vor Beginn des zweiten Teilabschnitts der Elternzeit zugegangen. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Dieser besondere Kündigungsschutz gelte frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit und auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeit arbeitet. 

Die Richter stellten klar, dass der besondere Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG vor jedem Elternzeitabschnitt gelte. Dafür spreche zunächst der Wortlaut der Norm. Denn dort sei von „einer“ Elternzeit die Rede und nicht lediglich von einer bestimmten, also dem ersten Abschnitt.   

Außerdem sei Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihm wegen einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht. Dieser Schutz müsse für alle Abschnitte der Elternzeit gelten. Der sogar noch größere Vertretungsaufwand für den Arbeitgeber, wenn die Elternzeit aufgeteilt wird, kann jedes Mal erneut Konfliktpotential beinhalten. 

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. 

Hinweise für die Praxis

Der Arbeitnehmer hat einen besonderen Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt, in dem er die Elternzeit verlangt bis zum Ende der Elternzeit. Nahezu alle arbeitgeberseitigen Kündigungen, ob ordentliche, außerordentliche Kündigungen sowie Änderungskündigungen, sind vom besonderen Kündigungsschutz umfasst. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung für zulässig erklären. 

Mit dieser Entscheidung sorgt das Landesarbeitsgericht für mehr Klarheit und Sicherheit, wie der besondere Kündigungsschutz ausgestaltet ist, wenn Arbeitnehmer ihre Elternzeit in mehrere Teilabschnitte aufteilen möchten. (jf)

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