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Büropersonal für den Betriebsrat

Büropersonal für den Betriebsrat

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Redaktion
Stand:  16.6.2025
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat u. a. Büropersonal in erforderlichem Umfang für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sämtliche Bürotätigkeiten durch Betriebsratsmitglieder erledigen zu lassen. Der Anspruch auf eine Schreibkraft besteht auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied selbst über Schreibkenntnisse verfügt.

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Begriff

Arbeitnehmer des Betriebs, die vom Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Erledigung von Schreibtätigkeiten und/oder anderen unterstützenden Arbeiten überlassen werden.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Anspruch des Betriebsrats

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat u. a. Büropersonal in erforderlichem Umfang für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). 

Der Begriff "Büropersonal" ist eher beispielhaft als abschließend zu verstehen. Gemeint sind damit "Hilfskräfte" (BAG v. 29.4.2015 - 7 ABR 102/12 in NZA 2015, 1397 Rn. 34; Erfurter Kommentar, 25. Aufl. 2025, BetrVG § 40 Rn. 18). Diese benötigt der Betriebsrat für die Erledigung der eigentlichen Büroarbeit. Dazu gehört z.B. die Bearbeitung der eingehenden und ausgehenden Post, die Aktenführung, die Ablage des Schriftgutes, die Anfertigung von Schriftstücken, die Protokollführung in der Betriebsratssitzung, die Führung eines Terminkalenders mit Wiedervorlageeinträgen usw. Der Betriebsrat ist nach pflichtgemäßem Ermessen frei in der Entscheidung, welche Büroarbeiten er als erforderlich ansieht, z.B. Anfertigung und Aushang von Informationen mit welchem Inhalt am "Schwarzen Brett" er für geboten hält oder aber den Informationsweg per E-Mail wählen will.

Zusammenhangstätigkeiten wie z.B. das Anbringen gefertigter Aushänge auf einem weitläufigen Betriebsgelände lassen sich ebenfalls noch dem Begriff "Büropersonal" zuordnen. Zumindest handelt sich aber insoweit unzweifelhaft um "Hilfstätigkeiten", deren Verrichtung nicht die eigentliche Betriebsratsarbeit betrifft.  Gedacht werden kann auch an die technische Einrichtung des Raumes für eine Betriebsversammlung.  

Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sämtliche Büro- und Hilfstätigkeiten durch Betriebsratsmitglieder erledigen zu lassen (BAG v. 20.4.2005 - 7 ABR 14/04 in NZA 2005,1010; Münchner Handbuch Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2025, § 296 Rn. 68). Der Anspruch auf eine Schreibkraft besteht auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied selbst über Schreibkenntnisse verfügt. Andernfalls würde dem beauftragten Betriebsratsmitglied Zeit für die Erledigung seiner eigentlichen Aufgaben als Betriebsratsmitglied fehlen. 

Die vorstehende Erkenntnis ist bedeutsam für die Ermittlung des zeitlichen Umfangs und der Qualifikation des vom Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Personals. Insoweit gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der z.B. gewählte Informationsweg muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen (Geeignetheit). Es dürfen keine kostengünstigeren zielführenden Alternativen zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit). Der Nutzen der Personalbereitstellung darf nicht außer Verhältnis zu den dadurch verursachten Kosten stehen (Angemessenheit) Münchner Handbuch Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2025, § 296 Rn. 58).

Am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat der Arbeitgeber die Entscheidung über die Bewilligung des vom Betriebsrat angeforderten Büropersonals zu treffen. Je nach Größe des Betriebs kann es ausreichen, eine Schreibkraft teilweise, sei es jeweils auf Anforderung, sei es stundenweise oder für bestimmte Tage, für die Betriebsratsarbeit abzustellen. Verlangt der Betriebsrat die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft, hat er darzulegen, welche konkreten Bürotätigkeiten von der Bürokraft erledigt werden sollen und dass diese Arbeiten von ihrem Umfang her eine Vollzeitkraft auslasten (BAG v. 20.4.2005 - 7 ABR 14/04 in NZA 2005,1010).

Der Betriebsrat muss ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber einleiten, wenn dieser einem Antrag des Betriebsrats auf Bewilligung von Büropersonal im zeitlich beantragten Umfang nicht entspricht. 

Die Auswahl der konkreten Person(en) ist Sache des Arbeitgebers (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2022, § 40 Rn.135). Die Auswahl ist nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit in Absprache mit dem Betriebsrat vorzunehmen. Denn deren gedeihlicher Einsatz erfordert ein wechselseitiges Vertrauensverhältnis. 
Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2022, § 40 Rn.136 billigt dem Betriebsrat ein Mitspracherecht bei der Auswahl zu.

Unstreitig steht dem Betriebsrat ein Ablehnungsrecht bei mangelndem Vertrauen in das bedarfsgerechte Leistungsvermögen oder die Person der Fachkraft zu. Er kann deren (Weiter-)Beschäftigung mit nachvollziehbarer Begründung ablehnen. 
Ein Arbeitsvertrag zwischen der Bürokraft und dem Betriebsrat wird durch die Überlassung nicht begründet. Allerdings gehrt das Direktionsrecht im Umfang der Überlassung auf den Betriebsrat über (Münchner Handbuch Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2025, § 296 Rn. 68). Andernfalls könnte der Betriebsrat dieser Bürokraft keine Arbeitsanweisungen erteilen.  

Verschwiegenheitspflicht

Für den Betriebsrat tätiges Büropersonal unterliegt nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG, sondern ist auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Anstellungsvertrag sollte aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegt werden, dass der beim Betriebsrat eingesetzte Arbeitnehmer der Verschwiegenheitspflicht entsprechend der eines Betriebsratsmitglieds unterliegt. Die Hinzuziehung einer nicht dem Betriebsrat angehörenden Schreibkraft zur Unterstützung des Protokollführers in Betriebsratssitzungen verstößt nicht gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit (§ 30 S. 4 BetrVG).

Rechtsquelle

§ 40 Abs. 2 BetrVG

Seminare zum Thema:
Büropersonal für den Betriebsrat
Das Sekretariat des Betriebsrats Teil II
Das Sekretariat des Betriebsrats Teil III
Rechtswissen für die Assistenz des Betriebsrats
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