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Ein SE-Betriebsrat ist ein Gremium, das die Interessen der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE) vertritt. Es wird entweder durch eine Vereinbarung oder durch gesetzliche Bestimmungen eingesetzt. Der SE-Betriebsrat hat die Aufgabe, die Rechte der Arbeitnehmer hinsichtlich Information, Anhörung, Mitbestimmung und Beteiligung in Bezug auf die SE selbst, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe (falls vereinbart) zu gewährleisten (gemäß § 2 Abs. 7 SEBG).
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Vertretungsorgan der Arbeitnehmer einer Europäischen Gesellschaft(SE), das durch eine Vereinbarung oder kraft Gesetzes eingesetzt wird, um die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe sowie die Mitbestimmungsrechte (wenn vereinbart) und sonstige Beteiligungsrechte in Bezug auf die SE wahrzunehmen (§ 2 Abs. 7 SEBG).
© AdobeStock | Knut
Zur Sicherung des Rechts auf grenzüberschreitende Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und sonstige Beteiligung der Arbeitnehmer wird eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) getroffen. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE kraft Gesetzes sichergestellt (§ 1 Abs. 2 SEBG). Bereits in der Planungsphase der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) hat die Unternehmensleitung unaufgefordert und unverzüglich die Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat) und Sprecherausschüsse in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben schriftlich über das Gründungsvorhaben und die für die Errichtung der Arbeitnehmervertretung notwendigen Unternehmensdaten zu informieren. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern. Die Arbeitnehmervertretungen werden von der Leitung aufgefordert, das besondere Verhandlungsgremium zu bilden. Es hat die Aufgabe, mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE abzuschließen (§ 4 Abs. 1 SEBG). Die Zusammensetzung des besondere Verhandlungsgremiums richtet sich nach den Vorschriften der §§ 5 bis 7 SEBG. Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer entfallen, werden nach den Vorschriften der §§ 8 bis 10 SEBG von einem Wahlgremium in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
Das besondere Verhandlungsgremium schließt mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ab (§ 13 Abs. 1 SEBG). Darin werden u. a. die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats, die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats, die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats (§ 21 Abs. 1 SEBG). Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird, haben die Parteien zusätzlich die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung festzulegen (§ 21 Abs. 2 SEBG). Für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt festzulegen (§ 21 Abs. 3 SEBG).
Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und können bis zu sechs Monate dauern. Eine einvernehmliche Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate ist möglich (§ 20 SEBG). Erzielen die Parteien des besonderen Verhandlungsgremiums bis dahin keine Einigung über den Abschluss einer Vereinbarung, sind die Regelungen über den Se-Betriebsrat kraft Gesetzes (§§ 23 bis 33 SEBG) ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung anzuwenden. Dies kann auch zwischen den Parteien vereinbart werden (§ 22 Abs. 1 SEBG). Der SE-Betriebsrat setzt sich aus Arbeitnehmern der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammen (§ 23 Abs. 1 SEBG). Er ist zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen (§ 27 SEBG). Die Errichtung des SE-Betriebsrats hat keine Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte aus dem Betriebsverfassungs- und dem Sprecherausschussgesetz. Auf SE-Betriebsräte ist das Europäischen Betriebsrätegesetz (EBRG) nicht anzuwenden, es sei denn das besondere Verhandlungsgremium beschließt, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen (§ 16 SEBG).
Die Leitung der SE hat den SE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören (§ 28 SEBG). Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die Leitung der SE den SE-Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten (§ 29 SEBG). Der SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren (§ 30 SEBG).
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG)
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