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Sittenwidrigkeit

Begriff

Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (gute Sitten).

Erläuterungen

Sittenwidrige Rechtsgeschäfte

Sittenwidriges Handeln ist ein Verstoß gegen die guten Sitten. Das von den guten Sitten Zugelassene erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung. Zu den maßgebenden Normen zählen die Regeln des Grundgesetzes sowie sonstige gesetzliche Regelungen (BAG v. 26.4.2006 – 5 AZR 549/05). Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten, wenn sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines Anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen (§ 138 Abs. 2 BGB). Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an rechtsunwirksam. Der Begriff „gute Sitten“ ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch den Begriff der „Unlauterkeit“ ersetzt worden (§ 1 UWG).

Sittenwidrige Arbeitsverhältnisse

Ein Arbeitsverhältnis ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck hervorgeht, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Dem gegen die guten Sitten verstoßenden Vertragspartner muss weder die Sittenwidrigkeit bewusst sein, noch muss er mit Schädigungsabsicht gehandelt haben. Sittenwidriges Handeln in einem Arbeitsverhältnis ist immer auch ein grober Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der die tragende Säule jeder Rechtsbeziehung ist. Verstöße gegen die guten Sitten in Arbeitsverhältnissen sind vor allem

  • Lohnwucher
  • übermäßiger Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers (z. B. durch unangemessenes Wettbewerbsverbot oder Verschwiegenheitspflichten),
  • übermäßiger Vertragsbindung (z. B. Knebelarbeitsverträge, unverhältnismäßige Verhaltensvorschriften),
  • sittlich anstößige Vertragsgestaltung (Anstellung zum Schmuggel oder zur Unzucht),
  • übermäßiger Überbürdung des Geschäftsrisikos (z. B. Mankoabreden, Verlustbeteiligung der Arbeitnehmer).

Lohnwucher ist eine Entgeltvereinbarung in einem Arbeitsvertrag, die gegen die guten Sitten verstößt Das Bundesarbeitsgericht hat ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht (BAG v. 22.4.2009 - 5 AZR 436/08).

Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, ist das Arbeitsverhältnis nicht aufgehoben. Ist dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen (§ 13 Abs. 2 KSchG). Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet (§ 826 BGB).

Kostentragung, Unfallversicherung

Der Arbeitgeber hat die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds. Der Arbeitgeber hat auch die Kosten der Schulung eines Betriebsratsmitglieds zum Erwerb der Grundkenntnisse zu tragen, dessen Arbeitsverhältnis alsbald nach Abschluss der Schulung endet, wenn der Betriebsrat zum Zeitpunkt seines Entsendebeschlusses nicht absehen kann, ob das Betriebsratsmitglied die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse noch würde einsetzen können (BAG v. 17.11.2010 - 7 ABR 113/09). Bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die nach § 37 Abs. 7 BetrVG für die Betriebsratsarbeit geeignete Kenntnisse vermitteln, besteht keine über die Arbeitsbefreiung hinausgehende Pflicht des Arbeitgebers, für die Kosten einzustehen(BAG v. 06.11.1973 - 1 ABR 26/73).

Rechtsquellen

§§ 138, 242, 826 BGB

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