Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Vergleichbare Arbeitnehmer sind Beschäftigte, die aufgrund eines arbeitsplatzbezogenen Vergleichs in Bezug auf ihre ausgeübte Tätigkeit und Qualifikation als austauschbar betrachtet werden können. Das bedeutet, dass diese Arbeitnehmer ähnliche oder gleichwertige Aufgaben und Fähigkeiten haben, sodass sie theoretisch die gleiche Stelle im Unternehmen oder in einer vergleichbaren Position ausüben könnten. Diese Gleichwertigkeit ist oft relevant, wenn es um Fragen der Lohngerechtigkeit, Arbeitsbedingungen oder etwaigen Umstrukturierungen im Unternehmen geht.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Arbeitnehmer, die auf Grund eines arbeitsplatzbezogenen Vergleichs bezüglich ihrer ausgeübten Tätigkeit und Qualifikation miteinander austauschbar sind.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Arbeitnehmer sind in vergleichbarer Lage wenn sie von ihrer Tätigkeit her vergleichbar sind. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG) ist unter den Arbeitnehmern des Betriebs (nicht des Unternehmens), die miteinander vergleichbar sind, eine soziale Auswahl durchzuführen. Vergleichbar sind die Arbeitnehmer, die untereinander austauschbar sind. Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer bestimmt sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit. Eine solche Austauschbarkeit ist nicht nur bei Identität der Arbeitsplätze gegeben, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann. Eine kurze Einarbeitungszeit hindert die Vergleichbarkeit nicht. Eine Austauschbarkeit im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ist vielmehr erst dann ausgeschlossen, wenn die betriebliche Spezialisierung und die aktuellen besonderen Umstände einen solchen Grad erreicht haben, dass ein Einsatz des zu kündigenden Arbeitnehmers auf dem Arbeitsplatz des „Spezialisten“ auch nach einer angemessenen Einarbeitungsfrist nicht möglich ist. Dafür genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer nur einen bestimmten, insbesondere untergeordneten Arbeitsvorgang nicht ausführen kann. Sein Arbeitseinsatz muss insgesamt nicht mehr wirtschaftlich erfolgen können (BAG v.18.10.2012 - 6 AZR 86/11).
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 2 TzBfG). Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Eine Tätigkeit ist ähnlich, wenn die Arbeitsvorgänge gemessen an den Anforderungen übereinstimmen und eine Austauschbarkeit der Arbeitnehmer ohne besondere Einarbeitung möglich ist. Der Vergleich ist betriebsbezogen vorzunehmen. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen. In allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist (§ 3 Abs. 2 TzBfG). Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 TzBfG).
Vereinbarungen zur Arbeitnehmerüberlassung, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, sind unwirksam (§ 9 Nr. 2 AÜG). Vergleichbar mit einem Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs sind Leiharbeitnehmer, die von dem Arbeitgeber des Entleiherbetriebs auf Grund ihrer Qualifikation für den gleichen Arbeitsplatz als Arbeitnehmer des Betriebs eingestellt werden könnten. Vergleichbar mit einem Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs ist ein Leiharbeitnehmer jedenfalls, wenn er zu dessen Vertretung überlassen wird. Fehlt ein entsprechender vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers, muss auf die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern in einem vergleichbaren Betrieb Bezug genommen werden.
Der Betriebsrat kann einer Kündigung widersprechen, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat (§ 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG). Dieser Widerspruchgrund liegt u. a. vor, wenn der Arbeitgeber nicht alle vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs in die soziale Auswahl einbezogen hat.
Um zu verhindern, dass Betriebsratsmitglieder gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt werden, haben sie einen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen wird als vergleichbare Arbeitnehmer. Entsprechendes gilt für die gleichberechtigte Zuweisung von Tätigkeiten und die berufliche Entwicklung Ausübung ihrer Tätigkeit (§ 37 Abs. 4 u. 5 BetrVG). Vergleichbare Arbeitnehmer sind solche, die im Zeitpunkt der Betriebsratswahl eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben (BAG v. 17.5.1977 - 1 AZR 458/74)
§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG, §§ 3 Abs. 2, 4 TzBfG, § 37 Abs. 4 u. 5 BetrVG
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter