Hypothetische Mehrarbeit: Auch freigestellte Betriebsräte dürfen Zeitguthaben während der Amtszeit nutzen

Darf ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit ein Zeitguthaben, das durch hypothetische Mehrarbeit entstanden ist, für eine bezahlte Freistellung nutzen? 

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 27.10.2025, 7 TaBV 29/25

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Redaktion
Stand:  27.1.2026
Lesezeit:  02:30 min
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Das ist passiert

Ein seit 2020 freigestellter Betriebsrat ist seit 1991 im Unternehmen beschäftigt. Auf Basis betrieblicher Regelungen (Betriebsvereinbarungen zum Flexibilitäts- und Langzeitkonto) wurden ihm Zeitgutschriften für hypothetische Mehrarbeit gewährt. Dabei wurde ermittelt, wie viele Überstunden vergleichbare Arbeitnehmer seiner Beschäftigungsgruppe im Durchschnitt leisten. Diese Stunden wurden seinem Langzeitkonto gutgeschrieben.

Im März 2024 beantragte er für Juni 2025 eine vierwöchige bezahlte Freistellung unter Verwendung seines Guthabens von rund 175 Stunden. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab: Sie vertrat die Auffassung, dass freigestellte Mandatsträger während ihrer Amtszeit grundsätzlich kein Zeitguthaben entnehmen dürften. Eine Entnahme sei erst nach Ende des Mandats oder vor Renteneintritt zulässig. Da der Betroffene als freigestellter Betriebsrat bereits von der Arbeitspflicht befreit sei, könne er nicht „nochmal“ freigestellt werden.

Das entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab dem Betriebsratsmitglied recht. Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, die Zeit der beantragten Abwesenheit (136 Stunden) mit 6.679,52 € brutto zu vergüten.
Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Da andere Arbeitnehmer ihre Zeitkonten für Freistellungen nutzen dürfen, muss dies auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder gelten.

Das Gericht stellte klar, dass bei einem freigestellten Betriebsrat die Befreiung von der Arbeitspflicht durch die Pflicht zur Erbringung von Betriebsratstätigkeit ersetzt wird. Eine Freistellung aus einem Zeitkonto bewirkt, dass das BR-Mitglied für diesen Zeitraum von seinen betriebsverfassungsrechtlichen Amtspflichten freigestellt wird.

Ferner stehen dem Freizeitausgleich auch nicht § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG entgegen. Der Vergütungsanspruch in Form der Zeitgutschrift kann anschließend durch bezahlte Freistellung von der Amtspflicht ausgeglichen werden. 

Die Freistellung führt nicht zu einem erhöhten Stundenlohn. Es handelt sich lediglich um den Ausgleich eines zuvor (hypothetisch) erworbenen Zeitguthabens, genau wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch.

Bedeutung für die Praxis

Mit dieser Entscheidung stärkt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen das Benachteiligungsverbot von Betriebsräten nach § 79 Satz 2 BetrVG. Arbeitgeber dürfen die Entnahme von Zeitguthaben nicht allein mit Verweis auf das bestehende Betriebsratsmandat mit Freistellung verweigern.

Während der Freistellung aus dem Zeitkonto gilt das Mitglied als verhindert im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. In dieser Zeit rückt ein Ersatzmitglied nach, sodass die Arbeitsfähigkeit des Gremiums gewahrt bleibt. (jb)

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