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Lexikon
Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

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Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Arbeitgeber und Betriebsrat sind verpflichtet, zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs vertrauensvoll zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist die von beiden Seiten durchgängig zu beachtende Verhaltensnorm und Aufforderung, ehrlich und offen miteinander umzugehen.

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Begriff

Generalklausel der Betriebsverfassung, auf deren Grundlage die Betriebspartner Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu Fairness, gegenseitiger Rücksichtnahme und Gesetzestreue verpflichtet.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit Betriebsrat Arbeitgeber | © AdobeStock | IHOR

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Beiderseitige Pflichten

Arbeitgeber und Betriebsrat sind verpflichtet, zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs vertrauensvoll zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist die von beiden Seiten durchgängig zu beachtende Verhaltensnorm und Aufforderung, ehrlich und offen miteinander umzugehen. Diese Vorschrift enthält unmittelbar geltendes Recht und wirkt direkt auf Inhalt und Abgrenzung aller Einzelrechte und Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BAG v. 21.2.1978 – 1 ABR 54/76). Das Eintreten für das Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs verpflichtet die Betriebspartner, Eigeninteressen diesem Ziel unterzuordnen.

Dieser Kooperationsgrundsatz kann und soll nicht die natürlichen Interessengegensätze zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat aufheben. Er gibt vielmehr den Maßstab an, an dem sich Betriebspartner im Umgang miteinander zu orientieren haben, um unnötige Konflikte bei Auseinandersetzungen zu vermeiden und unvermeidbare Streitfälle mit friedlichen Mitteln zu lösen. Sie sind aufgefordert, nicht nur in dem so genannten „Monatsgespräch“ über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen (§ 74 Abs. 1 BetrVG). Beide Seiten haben Betätigungen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden, sowie jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen (§ 74 Abs. 2 BetrVG).

Besondere Pflichten des Arbeitgebers

Zu den besonderen Verhaltenspflichten des Arbeitgebers im Sinne dieser Vorschrift gehört es vor allem, den Betriebsrat stets rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Kleinlichkeit bei der Beschaffung und Überlassung von Sachmitteln für den Betriebsrat (§ 40 BetrVG) ist nicht im Sinne des Gebotes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Arbeitgeber hat Vorschläge und Anregungen des Betriebsrats ernsthaft zu prüfen. Schließlich folgt aus dem Gebot die Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats behindert. Der Arbeitgeber darf insbesondere bei Maßnahmen, die den Beteiligungsrechten des Betriebsrats unterliegen, keine vollendeten Tatsachen schaffen.

Besondere Pflichten des Betriebsrats

Das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet den Betriebsrat, keine gegen den Arbeitgeber gerichtete Agitation oder Verleumdung zu betreiben oder zu unterstützen. Er hat bei der Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer stets auch das Wohl des Betriebs zu beachten und dies, falls erforderlich, gegenüber vordergründigen Einzelinteressen der Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer zu vertreten. Bei der Ausübung seiner Beteiligungsrechte, der Verwertung der ihm erteilten Auskünfte und bei der Belastung des Arbeitgebers mit den Kosten für die Betriebsratsarbeit hat der Betriebsrat Augenmaß zu wahren und das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist auch für die Mitglieder des Betriebsrats sowie für alle anderen Institutionen der Betriebsverfassung und deren Mitglieder verbindliche Verhaltensnorm (BAG v. 21.2.1978 – 1 ABR 54/76).

Rechtsquelle

§ 2 Abs. 1, 74 Abs. 1 u.2, 80 Abs. 2 BetrVG

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