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Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

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Redaktion
Stand:  2.3.2026
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Nach § 2 Abs. 1 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Positionierung dieser Leitlinie gleich am Anfang des Betriebsverfassungsgesetzes unterstreicht die Beurteilung ihrer Bedeutung durch den Gesetzgeber. Dieser ist an einer gelingenden Zusammenarbeit und deren Vorteilen für den Betrieb und die Gesellschaft interessiert. 

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Begriff

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit bildet eine der Leitlinien der Betriebsverfassung. Er soll die natürlichen Interessengegensätze zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einebnen. Die Form ihrer Austragung wird aber durch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit eingegrenzt. Beide Seiten haben ihre Rechte und Pflichten fair, rücksichtsvoll und im Einklang mit geltendem Recht wahrzunehmen.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit Betriebsrat Arbeitgeber | © AdobeStock | IHOR

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Beiderseitige Pflichten

Arbeitgeber und Betriebsrat sind nach § 2 Abs. 1 BetrVG zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes verpflichtet. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bildet den Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre beiderseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen haben (BAG v. 19.11.2019 - 7 ABR 52/17 in NZA 2020, 727 Rn. 30). Es handelt sich dabei um die Übertragung des Grundsatzes von Treu und Glauben in die Betriebsverfassung. Dieser gebietet einen ehrlichen und offenen Umgang miteinander. Jede Seite soll der anderen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nicht ständig vermeidbare Schwierigkeiten bereiten. Dafür bilden Ehrlichkeit und Offenheit eine vertrauensbildende Säule.

Die Vorschrift enthält unmittelbar geltendes Recht. Sie wirkt direkt auf Inhalt und Abgrenzung aller Einzelrechte und Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat aus dem Betriebsverfassungsgesetz ein (BAG v. 21.2.1978 – 1 ABR 54/76). Das Eintreten für das Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs verpflichtet die Betriebspartner zur Zurückstellung von Eigeninteressen. Sachwidrige Motive dürfen in die Entscheidungen nicht einfließen (BAG v. 20.8.2014 - 7 ABR 64/12 in NZA 2014, 1349). 
Demgemäß werden die Betriebspartner zu einem in § 74 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen sogenannten Monatsgespräche zur Erörterung strittiger Fragen aufgefordert. Über diese sollen sie mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln. Zugleich sollen sie Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten unterbreiten.

Das in § 74 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 BetrVG geregelte Arbeitskampfverbot und dazu passend die betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht (S.2) und das Verbot jeder parteipolitischen Betätigung (S.3) sollen mögliche vertrauenszerstörende Faktoren eingrenzen. 

Besondere Pflichten des Arbeitgebers

Zu den besonderen Verhaltenspflichten des Arbeitgebers im Sinne dieser Vorschrift gehört es vor allem, den Betriebsrat stets rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Kleinlichkeit bei der Beschaffung und Überlassung von Sachmitteln für den Betriebsrat (§ 40 BetrVG) ist nicht im Sinne des Gebotes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Arbeitgeber hat Vorschläge und Anregungen des Betriebsrats ernsthaft zu prüfen. Schließlich folgt aus dem Gebot die Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats behindert. Der Arbeitgeber darf insbesondere bei Maßnahmen, die den Beteiligungsrechten des Betriebsrats unterliegen, keine vollendeten Tatsachen schaffen.

Besondere Pflichten des Betriebsrats

Das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet den Betriebsrat, keine gegen den Arbeitgeber gerichtete Agitation oder Verleumdung zu betreiben oder zu unterstützen. Er hat bei der Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer stets auch das Wohl des Betriebs zu beachten und dies, falls erforderlich, gegenüber vordergründigen Einzelinteressen der Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer zu vertreten. Bei der Ausübung seiner Beteiligungsrechte, der Verwertung der ihm erteilten Auskünfte und bei der Belastung des Arbeitgebers mit den Kosten für die Betriebsratsarbeit hat der Betriebsrat Augenmaß zu wahren und das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist auch für die Mitglieder des Betriebsrats sowie für alle anderen Institutionen der Betriebsverfassung und deren Mitglieder verbindliche Verhaltensnorm (BAG v. 21.2.1978 – 1 ABR 54/76).

Rechtsquelle

§ 2 Abs. 1, 74 Abs. 1 u.2, 80 Abs. 2 BetrVG

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