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Vorläufige personelle Maßnahmen

Vorläufige personelle Maßnahmen

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Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Vorläufige personelle Maßnahmen im Kontext der Betriebsratsarbeit beziehen sich auf vorübergehende Entscheidungen des Arbeitgebers, eine Einstellung oder Versetzung durchzuführen, bevor der Betriebsrat seine Stellungnahme abgegeben hat oder nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert hat. Diese Maßnahmen dienen dazu, den Betriebsablauf vorläufig sicherzustellen, während noch die formalen betriebsverfassungsrechtlichen Schritte durchgeführt werden. Sie sollen jedoch nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats umgehen, sondern stellen lediglich eine zeitlich begrenzte Lösung dar, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

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Begriff

Entscheidung des Arbeitgebers, eine Einstellung oder Versetzung durchzuführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder nachdem er die Zustimmung verweigert hat.

vorläufige personelle Maßnahme | © AdobeStock | simplehappyart

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Voraussetzungen

Der Arbeitgeber kann eine personelle Einzelmaßnahme vorläufig durchführen, wenn

  • dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist (§ 100 Abs. 1 S. 1 BetrVG)
  • sich der Betriebsrat zu der geplanten Maßnahme noch nicht geäußert hat (also vor Ablauf der Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG) oder
  • der Betriebsrat der Maßnahme ordnungsgemäß seine Zustimmung verweigert hat (§ 99 Abs. 2 BetrVG).

Die vorläufige personelle Maßnahme ist aus sachlichen Gründen dringend erforderlich, wenn ein verantwortungsbewusster Arbeitgeber aus nicht rechtzeitig voraussehbaren Gründen handeln muss, weil die Angelegenheit keinen Aufschub erlaubt. Dem Betrieb müssen ohne diese Sofortmaßnahme erhebliche Nachteile entstehen oder ihm muss ein wahrscheinlich eintretender Vorteil entgehen. Ist die Situation durch organisatorische Fehlentscheidungen entstanden, kann sich der Arbeitgeber nicht auf das Recht auf vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme berufen. Vorläufige personelle Maßnahmen sind in der Praxis auf Einstellungen und Versetzungen beschränkt. Bei Ein- oder Umgruppierungen wird eine vorläufige Maßnahme aus sachlichen Gründen in der Regel nicht dringend und unaufschiebbar erforderlich sein.

Vorgehen

Will der Arbeitgeber eine vorläufige personelle Einzelmaßnahme durchführen, hat er

  • den betroffenen Arbeitnehmer oder Bewerber über die Sach- und Rechtslage sowie ggf. über die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat mündlich oder schriftlich aufzuklären (§ 100 Abs. 1 BetrVG) sowie
  • den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme mündlich oder schriftlich zu unterrichten (§ 100 Abs. 2 BetrVG).

Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs.2 S. 2 u. 3 BetrVG). Äußert sich der Betriebsrat nicht unverzüglich, gilt dies als Zustimmung zu der vorläufigen Maßnahme. Eine Entscheidung über einen Feststellungsantrag kommt nicht mehr in Frage, wenn das Arbeitsgericht rechtskräftig über den Antrag zur Ersetzung der Zustimmung (§ 99 Abs. 4 BetrVG) entschieden hat (BAG v. 16.1.2007 - 1 ABR 16/06).

Weigerung des Arbeitgebers

Lehnt das Arbeitsgericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden (§ 100 Abs. 3 BetrVG).

Hält der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme dennoch aufrecht, kann der Betriebsrat nach ordnungsgemäßem Beschluss die Aufhebung der vorläufigen personellen Maßnahme beim Arbeitsgericht beantragen. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht durch Zwangsgeld zur Befolgung der gerichtlichen Anordnung anzuhalten. Das Zwangsgeld beträgt für jeden Fall und jeden Tag der Zuwiderhandlung bis zu € 250,00 (§ 101 BetrVG).

Rechtsquelle

§§ 100 u. 101 BetrVG

Seminare zum Thema:
Vorläufige personelle Maßnahmen
Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
Das AGG: Gleichbehandlung als Auftrag des Betriebsrats
Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und Werkvertrag
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