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Vorläufige personelle Maßnahmen im Kontext der Betriebsratsarbeit beziehen sich auf vorübergehende Entscheidungen des Arbeitgebers, eine Einstellung oder Versetzung durchzuführen, bevor der Betriebsrat seine Stellungnahme abgegeben hat oder nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert hat. Diese Maßnahmen dienen dazu, den Betriebsablauf vorläufig sicherzustellen, während noch die formalen betriebsverfassungsrechtlichen Schritte durchgeführt werden. Sie sollen jedoch nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats umgehen, sondern stellen lediglich eine zeitlich begrenzte Lösung dar, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
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Entscheidung des Arbeitgebers, eine Einstellung oder Versetzung durchzuführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder nachdem er die Zustimmung verweigert hat.
© AdobeStock | simplehappyart
Der Arbeitgeber kann eine personelle Einzelmaßnahme vorläufig durchführen, wenn
Die vorläufige personelle Maßnahme ist aus sachlichen Gründen dringend erforderlich, wenn ein verantwortungsbewusster Arbeitgeber aus nicht rechtzeitig voraussehbaren Gründen handeln muss, weil die Angelegenheit keinen Aufschub erlaubt. Dem Betrieb müssen ohne diese Sofortmaßnahme erhebliche Nachteile entstehen oder ihm muss ein wahrscheinlich eintretender Vorteil entgehen. Ist die Situation durch organisatorische Fehlentscheidungen entstanden, kann sich der Arbeitgeber nicht auf das Recht auf vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme berufen. Vorläufige personelle Maßnahmen sind in der Praxis auf Einstellungen und Versetzungen beschränkt. Bei Ein- oder Umgruppierungen wird eine vorläufige Maßnahme aus sachlichen Gründen in der Regel nicht dringend und unaufschiebbar erforderlich sein.
Will der Arbeitgeber eine vorläufige personelle Einzelmaßnahme durchführen, hat er
Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs.2 S. 2 u. 3 BetrVG). Äußert sich der Betriebsrat nicht unverzüglich, gilt dies als Zustimmung zu der vorläufigen Maßnahme. Eine Entscheidung über einen Feststellungsantrag kommt nicht mehr in Frage, wenn das Arbeitsgericht rechtskräftig über den Antrag zur Ersetzung der Zustimmung (§ 99 Abs. 4 BetrVG) entschieden hat (BAG v. 16.1.2007 - 1 ABR 16/06).
Lehnt das Arbeitsgericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden (§ 100 Abs. 3 BetrVG).
Hält der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme dennoch aufrecht, kann der Betriebsrat nach ordnungsgemäßem Beschluss die Aufhebung der vorläufigen personellen Maßnahme beim Arbeitsgericht beantragen. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht durch Zwangsgeld zur Befolgung der gerichtlichen Anordnung anzuhalten. Das Zwangsgeld beträgt für jeden Fall und jeden Tag der Zuwiderhandlung bis zu € 250,00 (§ 101 BetrVG).
§§ 100 u. 101 BetrVG
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