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Die Mitglieder der JAV werden von ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. Ausbildung ohne Minderung des Arbeits- / Ausbildungsentgelts befreit, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Amtsaufgaben erforderlich ist (z.B. Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen, deren Vor- und Nachbereitung, Gespräche mit jugendlichen Arbeitnehmern, usw.; § 65 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG).
Sind JAV-Tätigkeiten aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen, so besteht ein Ausgleichsanspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung innerhalb eines Monats. Ist dies nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 BetrVG).
Zudem haben JAV-Mitglieder einen Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit der JAV erforderlich sind (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG).
Allerdings besteht für JAV-Mitglieder kein Anspruch auf allgemeine Freistellung ohne konkreten Anlass wie dies beim Betriebsrat ab einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten der Fall ist (vgl. § 38 BetrVG). Für die Freistellung ist keine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Er ist aber so rechtzeitig wie möglich über die Wahrnehmung von Amtsaufgaben zu informieren. Dabei müssen keine Einzelheiten der Tätigkeit mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber muss lediglich erkennen können, dass eine Tätigkeit der JAV Grund für die Freistellung ist.
Für die Wahrnehmung der JAV-Aufgaben hat sich jedes Mitglied der JAV bei seinen Vorgesetzten abzumelden und nach Erledigung der Tätigkeit dort wieder zurück zu melden.
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