Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Jobcarving

Jobcarving

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  7.4.2025
Lesezeit:  01:45 min

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Übersetzt bedeutet „to carve “ schnitzen – und so kann man sich auch das Jobcarving vorstellen: Ein Arbeitsplatz wird für die betreffende Person passend „geschnitzt“. Das Konzept stammt aus den USA und die Idee dahinter ist, für Menschen mit kognitiven oder Lernschwierigkeiten den Job passgenau auf ihre Fähigkeiten und Kenntnissen „zurechtzuschneiden.“  

Wie funktioniert das? 

Der Arbeitgeber betrachtet die einzelnen Schritte bzw. Aufgaben, die einer bestimmten Jobbeschreibung zugrunde liegen und definiert Einzeltätigkeiten. Diese (zumeist einfachen) Einzeltätigkeiten werden dann zu einer neuen Arbeitsplatzbeschreibung zusammengesetzt, die auf den jeweiligen Menschen zugeschnitten ist. 

Der Vorteil für Unternehmen: 

  • Fachkräfte können sich gezielt auf ihre Kernaufgaben konzentrieren. 
  • Die Ausgleichsabgabe kann evtl. gesenkt werden. 

Ansprechpartner für das Thema sind die Integrationsfachdienste: Neben der Prozessbegleitung können sie finanzielle Fördermöglichkeiten aufzeigen sowie an weiterführende Stellen verweisen. 

Potenziale für Jobcarving gibt es bei Aufgaben,  

  • die den Arbeitsfluss des Fachpersonals mindern bzw. stören, 
  • die immer wieder liegen bleiben, 
  • die sich regelmäßig wiederholen, 
  • die viel Zeit binden, 
  • die viele (bezahlte) Überstunden verursachen, 
  • die nicht die Qualifikation des/der Ausführenden benötigen, 
  • die unter Anleitung erlernt werden können, 
  • die mit informell erworbenem Wissen beziehungsweise Fähigkeiten ausgeführt werden können, 
  • die auch ohne Hintergrundwissen erledigt werden können, 
  • die aus dem bisherigen Stellenprofil herausgelöst werden können. 

Beispiele für Jobcarving-Tätigkeiten 

  • Vorbereitung und Aufräumen von Meetingräumen 
  • Spülmaschinen ein- und ausräumen 
  • Reinigen und Befüllen von Kaffeemaschinen 
  • Büropflanzen pflegen 
  • Dateneingabe, Abtippen, Einscannen, Kopieren 
  • Archivierung 
  • Briefe falten, kuvertieren, frankieren, stempeln 
  • Botengänge/Verteilung von Hauspost 
  • Unterlagen vorbereiten 
  • Empfang, Telefonempfang und Weiterleiten von Telefonaten 
  • Einkäufe für das Unternehmen (beispielsweise von benötigtem Verbrauchsmaterial) 
  • Individuelle „Kundenbetreuung“ z.B. im Gesundheitssektor oder in Pflegeheimen 
Seminare zum Thema:
Jobcarving
Datenschutz und Gleichbehandlung: Als SBV Benachteiligungen verhindern
Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht für die Schwerbehindertenvertretung
Feststellung einer (Schwer-)Behinderung und Gleichstellung
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Kampf gegen psychische Belastungen in Callcentern

Druck, Überwachung und überschaubare Bezahlung. Gravierende Probleme, denen Betriebsräte in Callcentern gegenüberstehen. Davon berichtet auch Torsten Bogadtke, selbst Betriebsrat in einem Callcenter. Zudem erklärt der 62-Jährige, warum eine Schwerbehindertenvertretung so wichtig ist, wesha ...
Mehr erfahren

Mehr Jugendliche mit Handicap in Ausbildung- so kann es gelingen!

Ausbildung von Jugendlichen mit Behinderung: Welche betrieblichen Rahmenbedingungen legen den Grundstein für einen erfolgreichen Berufsabschluss, welche Rolle spielt dabei die SBV und was wünschen sich die Betroffenen selbst? Unser Gesprächspartner ist Philipp Ellguth, Konzernschwerbehinde ...
Mehr erfahren
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer forderte von seinem Arbeitgeber das Recht, dauerhaft im Home-Office zu arbeiten. Sein Argument: Während der Corona-Pandemie habe er bereits zwei Jahre erfolgreich von zu Hause aus gearbeitet. Zudem stelle die Beklagte im Betrieb keinen leidensgerecht eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers.