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Eine grundlegende Basis für Ihre Arbeit als Schwerbehindertenvertreter ist das Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen. Damit bekommen Sie einen Überblick über den von Ihnen zu betreuenden Personenkreis. Darüber hinaus dient das Verzeichnis als Grundlage für die Liste der Wahlberechtigten bei der SBV-Wahl.
Das Verzeichnis
• müssen alle privaten wie auch öffentlichen Arbeitgeber führen.
• ist gesondert für jeden Betrieb bzw. jede Dienststelle aufzustellen.
• umfasst die beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstige auf die Beschäftigungspflichtquote anrechnungsfähige Personen (z.B. Inhaber eines Bergmannversorgungsscheins nach § 158 Abs. 4 SGB IX oder in Heimarbeit Beschäftigte nach § 210 Abs. 6 SGB IX).
• muss laufend geführt werden und deshalb stets auf dem neuesten Stand sein.
• ist gemäß einheitlicher Vordrucke zu erstellen, die von der Bundesagentur für Arbeit mit den Integrationsämtern vereinbart wurden.
• enthält u.a.: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Beschäftigungszeit, Art der Tätigkeit, Angabe ob Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt und Grad der Behinderung.
• muss der Arbeitgeber der zuständigen Arbeitsagentur und dem Integrationsamt auf deren Verlangen hin vorlegen. Ist ein Arbeitgeber zur Beschäftigung Schwerbehinderter verpflichtet, muss er das Verzeichnis einmal im Jahr (bis spätestens 31. März des Folgejahres) der zuständigen Arbeitsagentur samt einer Kopie zur Weiterleitung an das Integrationsamt übermitteln.
Führt der Arbeitgeber kein Verzeichnis, führt er es nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder legt er es den Behörden nicht rechtzeitig vor, dann handelt er ordnungswidrig. Dies kann ein Bußgeld zur Folge haben (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX).
Eine eigene Kopie des Verzeichnisses hat der Arbeitgeber auch Ihnen als Schwerbehindertenvertretung sowie dem Betriebsrat bzw. Personalrat und dem Inklusionsbeauftragten zu übermitteln. Denn Sie alle haben gemäß Ihrer gesetzlichen Aufgabe zu überwachen, dass der Arbeitgeber seine zugunsten schwerbehinderter Menschen obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
Verweigert der Arbeitgeber die Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses, kann diese von der Schwerbehindertenvertretung vor dem Arbeitsgericht einklagt werden.
Rechtliche Grundlage:
§ 163 Abs. 1 und Abs. 6 SGB IX: Pflicht des Arbeitgebers zum Führen des Verzeichnisses
§ 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX: Anspruch der SBV auf eine Kopie des Verzeichnisses
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