Wird in den Betrieben mehr gekifft?

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Neues zum medizinischen Cannabis und zu der Rolle von Betriebsräten

Seit 2024 gilt das Konsumcannabisgesetz, das eine Teillegalisierung von Cannabis mit sich gebracht hat. Wird seitdem in den Betrieben mehr gekifft? Und wie steht es mit den geplanten Änderungen beim medizinischen Cannabis? Darüber sprachen wir mit dem ifb-Referenten und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ümit Degirmenci. 

Ümit Degirmenci

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ümit, der Konsum von Cannabis ist seit knapp zwei Jahren teilweise legal. Wird seitdem in den Betrieben mehr gekifft, was meinst du? 

Ümit Degirmenci: Was ich hier an Rückmeldungen unserer Seminarteilnehmer wahrnehme, ist, dass in jedem Fall sichtbarer konsumiert wird. Und damit wird man sagen können, dass auch in den Betrieben mehr konsumiert wird als früher. Ob die Konsumenten insgesamt mehr nehmen als früher oder ob der Ort des Konsums sich in Richtung Betrieb verlagert hat, lässt sich noch nicht eindeutig sagen.  

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Bei der Zulässigkeit muss man tatsächlich unterscheiden, ob auch gleichzeitig die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer beeinträchtigt wird.

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Ist das denn zulässig? Ich denke z.B.an den Gebrauch teurer Maschinen. 

Ümit Degirmenci: Bei der Zulässigkeit muss man tatsächlich unterscheiden, ob auch gleichzeitig die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer beeinträchtigt wird. Solange das nicht der Fall ist, ist das Rauchen von Cannabis nicht anders zu betrachten als das Rauchen von Zigaretten. Relevant für die Frage der Zulässigkeit ist also wie immer das Beschäftigungsverbot nach den Unfallverhütungsvorschriften. Die Unfallverhütungsvorschriften – insbesondere § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 – regeln, dass Beschäftigte, die erkennbar infolge von Drogenkonsum ihre Tätigkeit nicht mehr ohne Gefahr für sich oder andere ausüben können, mit dieser Arbeit nicht beschäftigt werden dürfen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine sicherheitsrelevante Tätigkeit handelt oder nicht und verpflichtet den Arbeitgeber, betroffene Beschäftigte unverzüglich von der Tätigkeit zu entbinden, sobald eine Beeinträchtigung festgestellt wird. Das wiederum ist schwierig zu beurteilen, weil nicht immer Ausfallerscheinungen sichtbar werden. 

Sobald darüber hinaus Maschinen bedient werden müssen, kommt noch der Aspekt aus dem Arbeitsschutzgesetz, konkret dem § 15 hinzu. Der Konsum von Cannabis dürfte daher beim Bedienen von Maschinen grundsätzlich nicht erlaubt sein, da Beschäftigte verpflichtet sind, für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer zu sorgen und Maschinen bestimmungsgemäß zu verwenden. 

Was ist mit Mitarbeitern, die aus medizinischen Gründen Cannabis verschrieben bekommen?  

Ümit Degirmenci: Der Konsum von medizinischem Cannabis am Arbeitsplatz ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt und der Arbeitnehmer dadurch nicht in einen Zustand versetzt wird, in dem er sich oder andere gefährdet oder seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Das wiederum bedeutet, dass auch bei medizinisch verordnetem Cannabis die arbeitsvertraglichen Pflichten und die betrieblichen Schutzinteressen zu beachten sind. 

Der Arbeitgeber kann – insbesondere bei Tätigkeiten mit Gefährdungspotenzial – den Konsum von Cannabis im Betrieb untersagen oder einschränken, selbst wenn eine medizinische Indikation besteht, sofern die Sicherheit oder die ordnungsgemäße Arbeitsleistung gefährdet ist. Tut er dies nicht, bleibt ihm nur das situative Beschäftigungsverbot, also muss er wieder beurteilen, ob der Arbeitnehmer möglicherweise mit einer weniger gefährlichen Tätigkeit beschäftigt werden kann. Die Weisung muss jedoch dem billigen Ermessen entsprechen und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers berücksichtigen; eine individuelle Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich und immer ratsam. 

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Seit April 2024 haben die Importe beim Konsum von Cannabisblüten für medizinische Zwecke im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich zugenommen

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Mitte Januar wurde das Gesetz zum medizinischen Cannabis im Gesundheitsausschuss des Bundestags beraten. Was hältst Du von den Neuerungen? 

Ümit Degirmenci: Der Gesetzgeber reagiert hier darauf, dass seit April 2024 die Importe beim Konsum von Cannabisblüten für medizinische Zwecke im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich zugenommen haben – von rund 19 auf rund 80 Tonnen. Natürlich liegt in einer solchen Entwicklung eine Missbrauchsgefahr des verschreibungspflichtigen Arzneimittels Medizinalcannabis als reines Genussmittel. Insofern zielen die Neuerungen darauf ab, dass die Verschreibung unbedingt einen persönlichen Kontakt zwischen Patienten und Arzt voraussetzt oder dass eine regelmäßige persönliche Konsultation erfolgen muss, ebenso auf die Verhinderung von Missbrauch wie der Ausschluss des Versandweges. 

Ob die Neuerungen genügen werden, um den Missbrauch von medizinischem Cannabis zu vermeiden und das Entstehen eines „grauen“ Marktes zu verhindern, wird die Zeit zeigen. Ich bin bei solchen Verboten ohne gleichzeitige Präventionsarbeit eigentlich immer skeptisch. 

Und wie ist es mit einem generellen Drogenverbot im Unternehmen, also Alkohol und Cannabis, darf der Arbeitgeber das aussprechen? Welche Rolle spielt der Betriebsrat dabei?  

Ümit Degirmenci: Ein generelles Drogenverbot im Unternehmen, das sowohl Alkohol als auch Cannabis umfasst, kann der Arbeitgeber aussprechen, um die Sicherheit, Gesundheit und das geordnete Zusammenleben im Betrieb zu gewährleisten. Die arbeitsrechtliche Grundlage hierfür ist wie so oft das Direktionsrecht nach § 106 GewO, das dem Arbeitgeber erlaubt, Weisungen zur Ordnung und zum Verhalten im Betrieb zu erlassen. Allerdings ist der Arbeitgeber dabei an die Grenzen des billigen Ermessens und an die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer gebunden. 

Die Einführung eines generellen Drogenverbots (Alkohol und Cannabis) unterliegt in Betrieben, die einen Betriebsrat haben, dabei zwingend der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da es sich um eine Frage der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer handelt. Ohne Zustimmung des Betriebsrats ist ein solches Verbot unwirksam; der Arbeitgeber kann es nicht einseitig anordnen. Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden. 

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Vorgesetzte und Kollegen können von außen nur schwer zuverlässig sagen, ob das Stadium der Selbst- und Fremdgefährdung erreicht ist.

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Ist eine Betriebsvereinbarung zum Thema (legale) Drogen sinnvoll? 

Ümit Degirmenci: Unbedingt, da durch das situative Beschäftigungsverbot zunächst kein Konsumverbot besteht und die Beurteilung, ob eine Person „berauscht genug“ ist, um sich oder andere zu gefährden, eigentlich objektiv kaum möglich ist. Vorgesetzte und Kollegen können von außen nur schwer zuverlässig sagen, ob das Stadium der Selbst- und Fremdgefährdung erreicht ist. Außerdem verhindert eine gut strukturierte Betriebsvereinbarung das Entstehen von Grauzonen und beugt Gefahren vor. Außerdem schafft sie im Idealfall Transparenz und Konsumbewusstsein. Sie muss jedoch auch gelebt werden. Wenn sie nur auf Papier besteht, im betrieblichen Alltag aber nicht umgesetzt wird oder zu viele Ausnahmen praktiziert werden, ist sie schnell ein Muster ohne Wert.  

Welche Tipps hast Du noch für Betriebsräte zum Thema?  

Auf der betrieblichen Ebene natürlich die Betriebsvereinbarung, bei der man genau sein und unbedingt regeln muss, dass schon das Erscheinen unter Einfluss von Drogen ein Verstoß ist. Verbiete ich nur den Konsum, so gilt der Grundsatz „das Weisungsrecht endet am Werkstor“ und ich habe keinen Zugriff auf Personen, die vor Dienstantritt oder in der Pause konsumieren. 

Vorgesetzte sollten in jedem Fall immer sensibilisiert werden. Auch Aufklärungsarbeit auf Betriebsversammlungen mit Hinweisen auf bestehende Hilfsangebote halte ich für sinnvoll. 

Insgesamt sollte das Thema enttabuisiert sein und allen bewusst gemacht werden, dass keine Bestrafungen beabsichtigt sind, sondern der Gesundheitsschutz im Vordergrund steht. (cbo) 

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