Personelle Angelegenheiten
Reden Sie als BR mit bei personellen Maßnahmen
Von der Einstellung bis zur Versetzung: Wann muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer personellen Einzelmaßnahme unterrichten? Und unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre Zustimmung verweigern? Wir machen Sie fit rund um Ihre Rechte bei personellen Maßnahmen!
Personelle Einzelmaßnahmen als BR kennen
Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen – Ihr Überblick
Personelle Angelegenheiten wie z.B. die Personalplanung oder die Personalentwicklung sind für Betriebsräte von großer Bedeutung, da sie langfristige Auswirkungen auf die gesamte Belegschaft haben können. Hierbei haben Sie umfassende Unterrichtungs-, Beratungs-, und Vorschlagsrechte bis hin zu echter Mitbestimmung bei Berufsbildungsfragen. Die größte Bedeutung in der laufenden Praxis haben die personellen Einzelmaßnahmen, wie etwa Einstellungen, Eingruppierungen oder Versetzungen. Diese beeinflussen unmittelbar das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter und können erhebliche Auswirkungen auf ihre Arbeitsbedingungen haben.
Gut zu wissen
Der Arbeitgeber ist nach § 99 BetrVG verpflichtet, vor jeder personellen Einzelmaßnahme die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.
Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen
Wann muss der Arbeitgeber Sie informieren?
Vor Durchführung einer Einstellung, Versetzung, Ein- oder Umgruppierung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören und um Zustimmung ersuchen. Dazu gehört das Übermitteln aller erforderlichen Unterlagen sowie Informationen über die betroffene Person und die geplanten Auswirkungen der Maßnahme.
Unter welchen Voraussetzungen können Sie Ihre Zustimmung verweigern?
Ihre Zustimmung können Sie verweigern, wenn die Maßnahme gegen gesetzliche Bestimmungen, geltende Tarifverträge oder betriebliche Vereinbarungen verstößt oder wenn sie für den betroffenen Mitarbeiter nachteilige Auswirkungen hat, ohne dass dies gerechtfertigt ist. In diesem Bereich erfahren Sie, wie Sie Ihre Mitbestimmungsrechte gezielt wahrnehmen und sicherstellen, dass sowohl personelle Einzelmaßnahmen als auch die personellen Angelegenheiten im Einklang mit den Interessen der Belegschaft umgesetzt werden.
Die fünf wichtigsten Rechte und Pflichten
Unterrichtung bei personellen Einzelmaßnahmen
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder geplanten personellen Einzelmaßnahme (z.B. Einstellung, Versetzung, Eingruppierung) unterrichten. Dabei sind umfassende Informationen zu den betroffenen Personen und den Auswirkungen der Maßnahme zu liefern.
Zustimmungspflicht bei Einstellungen
Der Betriebsrat muss seine Zustimmung zu jeder Neueinstellung geben. Dies gilt auch für befristete, Teilzeit- oder Probearbeitsverhältnisse sowie bei Leiharbeit. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf die Einstellung nicht erfolgen.
Zustimmungspflicht bei Eingruppierungen
Bei jeder Eingruppierung eines Mitarbeiters muss der Betriebsrat zustimmen. Er prüft, ob die festgelegte Vergütungsgruppe mit der tatsächlichen Tätigkeit übereinstimmt und ob tarifliche oder betriebliche Vergütungsordnungen korrekt angewendet werden.
Mitbestimmung bei Versetzungen und Umgruppierungen
Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei Versetzungen und Umgruppierungen, wenn sich dadurch die Eingruppierung oder die wesentlichen Arbeitsbedingungen ändern. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer durch die Maßnahme ungerechtfertigt benachteiligt wird.
Widerspruchsrecht bei Kündigungen
Bei einer beabsichtigten Kündigung eines Mitarbeiters hat der Betriebsrat das Recht, innerhalb einer festgelegten Frist zu widersprechen. Ein Widerspruch kann beispielsweise dann eingelegt werden, wenn die Kündigung soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt oder eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht.
Unterrichtung bei personellen Einzelmaßnahmen
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder geplanten personellen Einzelmaßnahme (z.B. Einstellung, Versetzung, Eingruppierung) unterrichten. Dabei sind umfassende Informationen zu den betroffenen Personen und den Auswirkungen der Maßnahme zu liefern.
Zustimmungspflicht bei Einstellungen
Der Betriebsrat muss seine Zustimmung zu jeder Neueinstellung geben. Dies gilt auch für befristete, Teilzeit- oder Probearbeitsverhältnisse sowie bei Leiharbeit. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf die Einstellung nicht erfolgen.
Zustimmungspflicht bei Eingruppierungen
Bei jeder Eingruppierung eines Mitarbeiters muss der Betriebsrat zustimmen. Er prüft, ob die festgelegte Vergütungsgruppe mit der tatsächlichen Tätigkeit übereinstimmt und ob tarifliche oder betriebliche Vergütungsordnungen korrekt angewendet werden.
Mitbestimmung bei Versetzungen und Umgruppierungen
Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei Versetzungen und Umgruppierungen, wenn sich dadurch die Eingruppierung oder die wesentlichen Arbeitsbedingungen ändern. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer durch die Maßnahme ungerechtfertigt benachteiligt wird.
Widerspruchsrecht bei Kündigungen
Bei einer beabsichtigten Kündigung eines Mitarbeiters hat der Betriebsrat das Recht, innerhalb einer festgelegten Frist zu widersprechen. Ein Widerspruch kann beispielsweise dann eingelegt werden, wenn die Kündigung soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt oder eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht.
Unser Fazit
Durch die vertiefte Auseinandersetzung mit den personellen Einzelmaßnahmen können Sie als Betriebsrat sicherstellen, dass alle Entscheidungen zum Wohl der Mitarbeiter getroffen werden und den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Indem Sie auch bei den allgemeinen personellen Angelegenheiten Ihre Mitbestimmungsrechte aktiv ausüben, schaffen Sie den Rahmen für eine möglichst gerechte Personalpolitik in Ihrem Betrieb.
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Praxiswissen zum Thema Personelle Angelegenheiten
Als Betriebsrat können Sie die Personalentwicklung in Ihrem Betrieb aktiv mitgestalten. Sie haben hier sowohl Beratungs- als auch Mitbestimmungsrechte.
Wie sehen Ihre Handlungsmöglichkeiten im Einzelnen aus?
Was macht eigentlich der Personalausschuss?
Und wie können Sie prekäre Beschäftigung von Mitarbeitern in Ihrem Unternehmen vermeiden?
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