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Freie Bahn für digitale Betriebsversammlungen und Einigungsstellen

§ 129 BetrVG macht Video-Versammlungen bald bis zum 07. April 2023 möglich

Herbst und Winter stehen vor der Tür, neue Corona-Regelungen, z.B. im Infektionsschutzgesetz, sind beschlossene Sache. Fast unbemerkt hat sich ein „alter Bekannter“ dazugesellt: § 129 BetrVG ist wieder da – und schafft erneut die Möglichkeit von digitalen Betriebsversammlungen, allerdings befristet. Auch Online-Einigungsstellen sollen wieder möglich sein. Was steht drin im Gesetz? Und ab wann gilt es?

Stand:  12.9.2022
Lesezeit:  02:45 min
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digitale Betriebsversammlungen und Einigungsstellen | © Adobe| artmim

Erinnern Sie sich noch an die Einführung des § 129 BetrVG? Das war Ende Mai 2020, es war quasi die Geburtsstunde der „Digitalisierung“ der BR-Arbeit. Betriebsratssitzungen, Betriebsversammlungen, Einigungsstellen – plötzlich war alles online möglich. Leider nur befristet, mit Ablauf des 30.06.2021 verschwand der Paragraf dann wieder von der Bildfläche. Seitdem sind immerhin Betriebsratssitzungen dauerhaft online möglich, wenn auch nicht als Regelfall (vgl. § 30 Abs. 2 BetrVG).

Für digitale Betriebsversammlungen sowie Einigungsstelle gab es zuletzt nur vom 12.12.2021 bis zum 19.03.2022 eine Sonderregelung. Nun sollen Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 BetrVG erneut mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden können. Denn eine Änderung des § 129 BetrVG steht bevor!

Alte Regelung mit neuem Inhalt

Befristet bis zum Ablauf des 7. April 2023 sollen Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 BetrVG auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden können. Das bedeutet: Die digitale Betriebsversammlung ist wieder da!

Die Änderungen finden sich in Artikel 6d des „Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

Eine Dauerlösung ist die digitale Betriebsversammlung aber wieder nicht.

Warum lebt § 129 BetrVG wieder auf?

In der ersten Version des Gesetzentwurfs war von § 129 BetrVG noch keine Rede. Erst die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) hat hier Bewegung ins Spiel gebracht – § 129 BetrVG wurde entsprechend angepasst.

Eine Dauerlösung ist die digitale Betriebsversammlung aber wieder nicht; die Regelung ist befristet bis zum aber offenbar nicht: Er ist vorerst befristet bis zum Ablauf des 7. April 2023. Eine Verlängerungsoption sieht das Gesetz nicht mehr vor.

Wortlaut des § 129 BetrVG ab Verkündung

㤠129: Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.“

Wann tritt die Regelung in Kraft?

Der Bundestag hat dem bereits zugestimmt, auf der Tagesordnung des Bundesrates steht es am 16.09.2022. Anschließend muss die Änderung noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Aber: Es darf nichts aufgezeichnet werden.

Übertragung oder Aufzeichnung, ist das möglich?

Eine Übertragung in Videokonferenzräume des jeweiligen Betriebs wird durch § 129 BetrVG ebenso ermöglicht wie die Übertragung über das Internet.

Aber: Es darf nichts aufgezeichnet werden. Denn Aufzeichnungen solcher Versammlungen sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Teilnehmer und zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlungen nicht zulässig.

Einigungsstelle digital

Auch die Einigungsstelle gibt es jetzt vorerst wieder digital oder hybrid. Sie kann sowohl durch Zuschaltung einzelner teilnahmeberechtigter Personen als auch ausschließlich per Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Wichtig: Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Die zugeschalteten Sitzungsteilnehmer können zum Beispiel zu Protokoll versichern, dass nur teilnahmeberechtigte Personen in dem von ihnen genutzten Raum anwesend sind, so die Erläuterung des Gesetzgebers. Sobald nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten, ist hierüber unverzüglich zu informieren.

Wichtig ist zudem, dass elektronische Kommunikationsmöglichkeiten auch für Personen mit Behinderung barrierefrei zugänglich und nutzbar zu machen sind.  (cbo)

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