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Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, wenn der Arbeitgeber Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz auf ausgewählte Mitarbeiter überträgt.
Bundearbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2014, 1 ABR 73/12
Die Arbeitgeberin produziert, vertreibt, installiert und wartet Aufzugsanlagen. Sie beschäftigt 48 Monteure, denen sechs Meister vorgesetzt sind. Im September 2010 übertrug die Arbeitgeberin Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz auf die sechs Meister und gab diesen auf, die entsprechenden Aufgaben an die ihnen unterstellten Mitarbeiter in Vorgesetztenfunktion zu delegieren. Der Betriebsrat wurde dabei nicht beteiligt. Dieser ist der Meinung, die Arbeitgeberin habe mit diesem Vorgehen eine organisatorische Maßnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG getroffen, an der der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu beteiligen ist und wendete sich an das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag ab. Das LAG gab ihm statt. Die Arbeitgeberin legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim BAG ein.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt voraus, dass ein Arbeitgeber betriebliche Regelungen zum Arbeitsschutz aufgrund einer Rahmenvorschrift trifft, bei deren Ausgestaltung ihm Handlungsspielräume verbleiben. Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin zur Planung und Durchführung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen eine geeignete interne Organisation geschaffen und dabei ausgewählten Arbeitnehmern bestimmte Aufgaben übertragen. Das Arbeitsschutzgesetz umschreibt dabei lediglich den Rahmen, innerhalb dessen die Arbeitgeberin eine an ihren betrieblichen Gegebenheiten ausgerichtete Organisation schaffen musste. Die Möglichkeiten der Ausgestaltung selbst unterliegen dabei nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Aus diesem Grund hatte er hier sehr wohl ein Mitbestimmungsrecht.