Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Rückzahlungsklauseln: Krankheitsbedingte Eigenkündigung löst keine Rückzahlung aus

Kündigt ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt, da er seine Tätigkeit nicht mehr ausführen kann, löst dies keine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich einer mit dem Arbeitgeber geschlossenen Weiterbildungsvereinbarung aus.  

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01. März 2022, 9 AZR 260/21 

 

Stand:  24.5.2022
Teilen: 

Das ist passiert

Die Arbeitnehmerin war knapp drei Jahre als Altenpflegerin in einer Reha-Klinik beschäftigt. Im Rahmen ihrer Beschäftigung besuchte sie eine Ausbildung „Fachtherapeut Wunde ICW“. Die Entstehenden Kosten in Höhe von 4090,- Euro wurden vom Arbeitgeber übernommen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Pflegerin, mindestens sechs Monate nach Abschluss der Weiterbildung im Betrieb weiterzuarbeiten. Dafür schloss sie mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Bindungsfrist bzw. den Rückzahlungsmodalitäten. Aufgrund gesundheitlicher Probleme kündigte die Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der vollständigen Bindungsfrist. Daher forderte der Arbeitgeber die Pflegerin auf, die Fortbildungskosten anteilig in Höhe von 2726,68 Euro zurückzubezahlen. Diese sah sich durch die Rückforderung unangemessen benachteiligt und weigerte sich der Forderung nachzukommen. Der Arbeitgeber erhob daraufhin Klage.  

Das entschied das Gericht

Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitgebers ab. Nach Ansicht des Gerichts bestehe kein Anspruch des Arbeitgebers auf anteilige Rückzahlung der Weiterbildungskosten. Der Arbeitnehmerin sei es aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr möglich gewesen, ihrer Arbeit als Pflegerin nachzukommen. Nachdem die Rückzahlungsvereinbarung auch für Fälle ohne Verschulden der Arbeitnehmerin eine Rückzahlungspflicht vorsah, sei die Klausel gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Der Arbeitgeber habe in solchen Fällen kein billigenswertes Interesse an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Eine solche Konstellation sei damit auch dem unternehmerischen Risiko zuzuordnen.  

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Rückzahlungsklausen beschäftigen die Gerichte regelmäßig. Inhaltlich ist es oftmals sehr schwer, eine Rückzahlungsvereinbarung wirksam abzuschließen. Gleichzeitig betonte das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit mehrmals, dass solche Vereinbarungen grundsätzlich jedoch möglich sind. Wichtig: Das Risiko einer unwirksamen Vereinbarung trägt der Arbeitgeber. Nicht eindeutige Formulierungen oder Regelungen sind unwirksam.  

(sts) 

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag